Aufnahme in eine allgemeinbildende höhere Schule (AHS)
Aufnahme ohne Aufnahmsprüfung:
Voraussetzung dafür ist, dass die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis der 4. Schulstufe der Volksschule in Deutsch, Lesen und Mathematik keine schlechtere Note als "Gut" und alle anderen Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen hat. Bei "Befriedigend" in einem oder mehreren oben genannten Pflichtgegenständen kann die Schulkonferenz der Volksschule trotzdem die Eignung für die AHS aussprechen, wenn auf Grund der sonstigen Leistungen zu erwarten ist, dass die Schülerin/der Schüler den Anforderungen entsprechen wird.
Aufnahme mit Aufnahmsprüfung:
Schülerinnen und Schüler, die diese Feststellung der Schulkonferenz nicht erhalten, haben eine Aufnahmsprüfung an der AHS abzulegen. Voraussetzung für die Aufnahme in die AHS bleibt aber, dass der Abschluss der 4. Klasse positiv ist.
Anmeldung /Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule:
Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Schulbesuch in Aussicht genommen wird, so zeitgerecht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge sind nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin /dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzumitteln.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme sind u.a. das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen und ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden. Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen.
Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der Schulbehörde erster Instanz (bei der jeweiligen Bildungsdirektion) einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.
Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes in die 1. Klasse einer AHS hat nicht zu erfolgen, wenn die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben oder Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.
AHS-Typen: Die 1. und 2. Klasse aller AHS-Formen, Gymnasium, Realgymnasium oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium, haben völlig identische Lehrpläne. Mit der 3. Klasse beginnt die Differenzierung in die drei Typen:
- Gymnasium (G) : zusätzlich Latein; Chemie (4. Klasse), kein Textiles oder Technisches Werken;
- Realgymnasium (RG) : zusätzlich Geometrisches Zeichnen; Chemie (4. Klasse), mehr Mathematik;
- Wirtschaftskundliches Realgymnasium (Wiku) : Chemie (3. und 4. Klasse), mehr Textiles oder Technisches Werken, mehr Musikerziehung.
Die Oberstufe der AHS schließt innerhalb desselben Typs (G, RG, Wiku) nahtlos an die Unterstufe an. Es besteht aber grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Typenwechsels. Fehlende Qualifikationen können in Form von Aufnahmsprüfungen nachgeholt werden.
Der Übertritt von der Mittelschule nach Abschluss der 4. Klasse in die 5. Klasse der AHS bzw. 1. Klasse des Oberstufenrealgymnasium (ORG) ist möglich:
Aufnahme ohne Aufnahmsprüfung,
wenn die Schülerin/der Schüler
die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird, ist berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten.
Aufnahme mit Aufnahmsprüfung
Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
Alle Schüler/innen müssen in Unterrichtsgegenständen, die an der Mittelschule nicht, aber an der AHS als Pflichtgegenstand vor der 9. Schulstufe unterrichtet wurden und weiterhin unterrichtet werden, eine Aufnahmsprüfung ablegen.
Um Absolventinnen/Absolventen der 4. Klasse der Mittelschule den Übertritt in die AHS zu erleichtern, wurde das Oberstufenrealgymnasium geschaffen. Dieser Schultyp geht in der 1. Klasse in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik besser auf die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule ein als andere Formen der AHS.
An einigen Oberstufenrealgymnasien kann an Stelle der Ablegung einer Aufnahmsprüfung eine "Übergangsstufe" besucht werden. Der erfolgreiche Abschluss dieses Schuljahres berechtigt zum Eintritt in die 1. Klasse ORG.