Schul- und Heimbeihilfe
Die Schulbeihilfe, die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe, die besondere Schulbeihilfe und die außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds sollen Schülerinnen und Schüler im Falle sozialer Bedürftigkeit bei ihrem Schulbesuch unterstützen und soziale Härten ausgleichen. Sie sind im Schülerbeihilfengesetz 1983 geregelt.
Hinweis
Sie können Online-Anträge auf Schul-und/oder Heimbeihilfe oder auf besondere Schulbeihilfe mittels ID Austria einbringen. Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einbringung des Antrages (Online-Antrag) zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.
Über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie nach Ihren Angaben anonym ermitteln, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe oder besondere Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.
Der mehrsprachige Onlineratgeber Schülerbeihilfe führt Sie bei Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe sowie auf Unterstützung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können.
Schulbeihilfe
Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen und sozial bedürftig sind.
Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind gleichgestellt:
- Bürgerinnen und Bürger aus EWR - und EU-Staaten, Angehörige eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag
- Konventionsflüchtlinge
- Schülerinnen und Schüler, die keine EWR- bzw. EU-Bürgerinnen oder -Bürger und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.
Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird, prüft nach Ihren Angaben anonym der Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet.
Voraussetzung für die Gewährung der Schulbeihilfe ist, dass die Schülerin oder der Schüler sozial bedürftig ist.
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Höhe des Grundbetrags der Schulbeihilfe beträgt derzeit jährlich 1.764,– Euro.
Dieser Grundbetrag erhöht sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern beziehungsweise der Ehegattin/des Ehegatten der Schülerin/des Schülers sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin bzw. des Schülers.
Bei in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl. Die Summe aller im Lehrplan für diese Ausbildung vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester ergibt die durchschnittliche Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenanzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe. Bei Einhaltung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl gebührt die errechnete Beihilfe also zu 100%. Über die gesamte Ausbildungsdauer errechnet sich eine Höchstwochenstundenzahl aus der Summe aller durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahlen. Nach Ausschöpfung dieser Höchstwochenstundenzahl kann keine Beihilfe mehr gewährt werden.
Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Unbedingte Voraussetzung bleibt aber die soziale Bedürftigkeit.
Anträge können formlos unter Angabe der Geschäftszahl des abweisenden Bescheides beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien eingebracht werden.
Heim- und Fahrtkostenbeihilfe
Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
Ebenso anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler (österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte) der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen Heim zu wohnen.
Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind gleichgestellt:
- Bürgerinnen und Bürger aus EWR - und EU-Staaten, Angehörige eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag,
- Konventionsflüchtlinge,
- Schülerinnen und Schüler, die keine EWR- bzw. EU-Bürgerinnen bzw. -Bürger und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird, prüft nach Ihren Angaben anonym der Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet.
Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen und wie hoch Ihre Heim- und Fahrtkostenbeihilfe voraussichtlich sein wird, prüft nach Ihren Angaben anonym der Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet.
Voraussetzung für die Gewährung der Heim- und Fahrtkostenbeihilfe ist, dass die Schülerin oder der Schüler sozial bedürftig ist.
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Höhe des Grundbetrags der Heimbeihilfe beträgt jährlich 2.155,– Euro.
Die Fahrtkostenbeihilfe beträgt jährlich 165,– Euro.
Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülerinnen und Schülern, die Heimbeihilfe beziehen. Sie wird automatisch zuerkannt.
Der Grundbetrag der Heimbeihilfe erhöht sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern beziehungsweise der Ehegattin/des Ehegatten der Schülerin/des Schülers sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers.
Bei in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl. Die Summe aller im Lehrplan für diese Ausbildung vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester ergibt die durchschnittliche Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenanzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe. Bei Einhaltung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl gebührt die errechnete Beihilfe also zu 100%. Über die gesamte Ausbildungsdauer errechnet sich eine Höchstwochenstundenzahl aus der Summe aller durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahlen. Nach Ausschöpfung dieser Höchstwochenstundenzahl kann keine Beihilfe mehr gewährt werden.
Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Unbedingte Voraussetzung bleibt aber die soziale Bedürftigkeit.
Anträge können formlos unter Angabe der Geschäftszahl des abweisenden Bescheides beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, eingebracht werden.
Nein. Die Fahrtkostenbeilhilfe wird bei Anspruch auf Heimbeihilfe automatisch zuerkannt.
Besondere Schulbeihilfe
Die besondere Schulbeihilfe ist eine Schulbeihilfe für berufstätige Schülerinnen und Schüler, die kurz vor dem Abschluss einer höheren Schule für Berufstätige (z.B. Abendschule) stehen.
Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung, wenn sie
- eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und
- sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und
- sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.
Die Höhe der besonderen Schulbeihilfe können Sie nach Ihren Angaben anonym vom Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet ausrechnen lassen.
Die besondere Schulbeihilfe beträgt monatlich 1.117,– Euro.
Bei verehelichten Schülerinnen und Schülern, deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen bzw. eingetragenen Partner oder Partnerinnen keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich 476,– Euro sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere 180,– Euro monatlich.
Bei in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl. Die Summe aller im Lehrplan für diese Ausbildung vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester ergibt die durchschnittliche Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenanzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe. Bei Einhaltung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl gebührt die errechnete Beihilfe also zu 100 %. Über die gesamte Ausbildungsdauer errechnet sich eine Höchstwochenstundenzahl aus der Summe aller durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahlen. Nach Ausschöpfung dieser Höchstwochenstundenzahl kann keine Beihilfe mehr gewährt werden.
Antragstellung
Die Anträge auf Schul- und/oder Heimbeihilfe und auf besondere Schulbeihilfe können online oder in Papierform gestellt werden. Sie müssen samt den erforderlichen Nachweisen fristgerecht bei der jeweils zuständigen Beihilfenbehörde eingebracht werden.
Für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.
Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einbringung des Antrages (Online-Antrag) zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.
Sie können die Anträge auf Schul-und/oder Heimbeihilfe oder auf besondere Schulbeihilfe online mittels ID Austria einbringen.
Für eine Online-Antragstellung ist es derzeit noch erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:
Antragsformulare und Merkblätter (Ausfüllhilfen) liegen in den Schulen auf oder können über den Online-Ratgeber für Schülerbeihilfe heruntergeladen werden.
Der mehrsprachige Online-Ratgeber führt Sie interaktiv bei vorliegen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu den passenden Antragsformularen. Er ist in 17 Sprachen samt deutscher Übersetzung zugänglich.
- Wegweiser zum Antrag auf Schul- und/oder Heimbeihilfe (C1) (PDF, 106 KB)
- Wegweiser zum Antrag auf Schul- und/oder Heimbeihilfe für Schülerinnen und Schüler an semesterweise geführten Schulen - Tagesformen (C3) (PDF, 98 KB)
- Wegweiser zum Antrag auf Schul- und/oder Heimbeihilfe für Schülerinnen und Schüler an Schulen für Berufstätige (C4) (PDF, 90 KB)
- Wegweiser zum Antrag für besondere Schulbeihilfe (C6) (PDF, 81 KB)
Nach Bestätigung durch die Schule ist der Antrag samt den erforderlichen Nachweisen fristgerecht bei der zuständigen Beihilfenbehörde einzubringen.
Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einbringung des Antrages (Online-Antrag) zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.
Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.
Das sind
- bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben - Erklärungsblatt „Gewinnermittlung“ (PDF)
- Gesamtbezugsbestätigung 2023 über:
Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung … - Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen
- Bei 4-jährigem Selbsterhalt / Aufgabe der Berufstätigkeit: Versicherungsdatenauszug
- Studierende: Inskriptionsbestätigung und Nachweis über Studienbeihilfe für das Jahr 2023
- Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Kopie der Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (Familienbeihilfenstelle) beilegen
- Bei ausländischem Einkommen: übersetzter Nachweis über das Einkommen
- Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31.12.2024 oder bei erheblicher Minderung des Einkommens 2024 gegenüber 2023: Jahreslohnzettel (L16) 1.1. - 31.12.2023
Sollte das Einkommen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich um mehr als 10% geringer sein als das Einkommen im oben genannten maßgeblichen Zeitraum, so kann die Behörde dieses geringere Einkommen zur Berechnung heranziehen bzw. schätzen. In diesem Fall sind zusätzlich die Nachweise für das Jahr der Antragstellung beizulegen.
Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.
Antragsfristen
- Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des laufenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.
- Bei in Semester gegliederte Schulen ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.
- Der Antrag auf besondere Schulbeihilfe für Schülerinnen und Schüler einer höheren Schule für Berufstätige ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen
Zuständige Behörden
Der Antrag auf Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe oder besondere Schulbeihilfe muss samt den Nachweisen hinsichtlich Bedürftigkeit bei der jeweils zuständigen Beihilfenbehörde fristgerecht eingebracht werden.
Für die Anträge sind folgende Behörden zuständig:
Für Schülerinnen und Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion zuständig.
Für Schülerinnen und Schüler der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, T +43 1 53120-2001, zuständig.
Für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann bzw. die jeweilige Landeshauptfrau zuständig. (Ämter der Landesregierungen)
Links
- WICHTIG: Geänderte Anspruchsvoraussetzungen
- Mehrsprachiger Online-Ratgeber mit Downloadformularen
- Beihilfenrechner der AK OÖ
- Wegweiser und Antragsformular
- Zuständige Schülerbeihilfenbehörden
- Schülerbeihilfengesetz
- www.bestinfo.at
Downloads
Direktionsinfo zur Formularbestellung für das Schuljahr 2024/25 (PDF, 176 KB)