Studien- und Lehrgangsbeiträge
Ob und in welcher Höhe Studierende Semesterbeiträge entrichten müssen, hängt von ihrer Staatsbürgerschaft, der Hochschule, an der sie studieren, sowie davon ab, wie lange sie bereits studieren. Denn da gibt es Unterschiede, je nachdem in welchem Hochschulsektor das Studium belegt wird.
Hier finden Sie eine grobe Übersicht über Studienbeiträge, die Studierende zu entrichten haben - je nachdem, ob sie sich für ein Studium an einer öffentlichen Universität, einer Fachhochschule, einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Privatuniversität entschieden haben.
- Studienbeiträge an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschule
- Studienbeträge an Fachhochschulen
- Leistungsbeiträge für Universitäts- und Hochschullehrgänge
- Studienbeiträge an Privatuniversitäten
- Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags
- Rechtsgrundlagen
1. Studienbeiträge an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
An öffentlichen Universitäten (ausgenommen an der Universität für Weiterbildung Krems) ) sowie an den Pädagogischen Hochschulen ist ein Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro pro Semester zu entrichten, sofern die vorgesehene Studienzeit gemäß des Curriculums um mehr als zwei Semester (Toleranzzeit) überschritten wird.
Betroffen davon sind:
- Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates
- Ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen
- Ordentliche Studierende, die unter die Personengruppenverordnung fallen sowie
- Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht über die Aufenthaltsberechtigung für Studierende (Aufenthaltsbewilligung „Student“) gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen
Andere ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über die Aufenthaltsberechtigung für Studierende nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen, haben grundsätzlich einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro pro Semester zu entrichten.
Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro pro Semester zu entrichten.
Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.
Der Studienbeitrag ist im Voraus zu entrichten.
2. Studienbeiträge an Fachhochschulen
Bei den Fachhochschulen liegt es im Ermessen ihres/ihrer Erhalter/innen, ob sie von all ihren Studierenden einen Studienbeitrag von höchstens 363,36 Euro pro Semester einheben. Die Rahmenbedingungen dafür legen sie ebenfalls selbst fest. Dabei haben sie folgende Einschränkungen zu beachten:
- Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden.
- Das ist der Fall, wenn Studierende aus Drittstaaten kein besonderes Naheverhältnis zu Österreich (z.B. Diplomatisches Corps, Auslandsjournalist/inn/en, Lebensmittelpunkt in Österreich über fünf Jahren, etc.), aber dennoch über eine Aufenthaltsbrechtigung für Studierende verfügen.
3. Lehrgangsbeiträge
Für den Besuch von Universitäts- und Hochschullehrgängen haben die Teilnehmer/innen einen Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges festzusetzen.
4. Studienbeiträge an Privatuniversitäten
Die Einhebung von Studienbeiträgen an Privatuniversitäten unterliegt keiner Beschränkung. Die konkreten Studienbeiträge können nur bei den einzelnen Privatuniversitäten direkt in Erfahrung gebracht werden.
5. Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
Der Studienbeitrag wird ordentlichen Studierenden erlassen:
- für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren,
- für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren,
- wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht,
- wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind (Orientierung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD erstellt wird),
- auch wenn sie die vorgesehene Studienzeit samt Toleranzzeit überschreiten, für die Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren,
- auch wenn sie die die vorgesehene Studienzeit samt Toleranzzeit überschreiten, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 Prozent festgestellt ist,
- wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
Über den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Gegen diese Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie den doppelten Studienbeitrag zu entrichten.
Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
6. Rechtsgrundlagen
- §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 - UG
- Studienbeitragsverordnung (StubeiV)
- Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018
- § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Fachhochschulgesetz - FHG
- §§ 69ff. Hochschulgesetz 2005 (HG)
- Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)
Downloads
- Richtlinie zur Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien (PDF, 83 KB)
- Formular - Ansuchen zur Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien (PDF, 98 KB)