EU-Berufsanerkennung und Nostrifizierung
Sie haben außerhalb Österreichs studiert und streben einen Beruf an, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert? Für die Ausübung dieser sogenannten „reglementierten Berufe“ (z.B. Arzt/Ärztin, nichtärztliche Gesundheitsberufe, Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin, Lehrer/in) ist eine formale Anerkennung erforderlich. Hier erfahren Sie, welches Anerkennungsverfahren das richtige für Sie ist.
Was ist die EU-Berufsanerkennung und wer ist für das Verfahren zuständig?
Für Bürger/innen der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz ist der Zugang zu reglementierten Berufen durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) geregelt. Sie sieht Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor und ermöglicht so den freien Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten. Voraussetzung für die EU-Berufsanerkennung ist das entsprechende Berufsrecht im Herkunftsstaat. Ob Ihr erlernter Beruf reglementiert ist und welche Behörde für das Anerkennungsverfahren jeweils zuständig ist, können Sie auf www.berufsanerkennung.at abfragen.
Was ist die Nostrifizierung und wer ist für das Verfahren zuständig?
Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als voll gleichwertig mit einem entsprechenden österreichischen Studium und zieht somit auch dieselben Rechtsfolgen nach sich, etwa die Berechtigung zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes oder die Führung eines österreichischen akademischen Grades. Eine Nostrifizierung ist nur vorgesehen, wenn per Gesetz ein österreichischer Studienabschluss erforderlich und eine andere Form der Anerkennung (z.B. EU-Berufsanerkennung) nicht möglich ist. Für das Nostrifizierungsverfahren sind grundsätzlich jene österreichischen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen zuständig, die ein entsprechendes Studium anbieten. Ob Ihr erlernter Beruf reglementiert ist und an welche Hochschule Sie sich wenden sollen, können Sie auf www.berufsanerkennung.at abfragen.
Sind noch Fragen offen? Dann wenden Sie sich an die Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen. Diese unterstützen Sie durch kostenlose und mehrsprachige Beratungen und begleiten Sie in Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren. Die Kontaktdaten finden Sie auf www.anlaufstelle-anerkennung.at.
Rechtsgrundlagen
- EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG)
- § 90 Universitätsgesetz 2002 – UG
- § 6 Abs. 6 bis 8 Fachhochschulgesetz – FHG
- § 68 Hochschulgesetz 2005 – HG