Säule 3: Mündliche Prüfungen
Kandidatinnen und Kandidaten wählen je nach Anzahl der gewählten Klausurprüfungen zwei, drei oder vier mündliche Prüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten nach eigenem Interesse. Die Unterrichtsgegenstände, die als Prüfungsgebiet gewählt werden, müssen in der Oberstufe ein bestimmtes Ausmaß an Wochenstunden umfasst haben und aus fachlich unabhängigen Bereichen.
Abschließende Arbeit | Anzahl Klausurprüfungen | Anzahl Mündliche Prüfungen (Minimum der Wochenstunden insgesamt) |
---|---|---|
JA | 3 4 |
3 (15) 2(10) |
NEIN | 3 4 5 |
4(20) 3(15) 2(10) |
Ein Unterrichtsgegenstand kann dann als Prüfungsgebiet gewählt werden, wenn er in der Oberstufe in einem bestimmten Ausmaß besucht wurde. Ein Gegenstand ist dann eigenständig maturabel, wenn er mindestens vier Wochenstunden umfasst und bis zur vorletzten Schulstufe unterrichtet wurde. Die Prüfungsgebiete sind in der Prüfungsordnung AHS festgeschrieben.
Ein dem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand kann um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden, wenn die erforderliche Stundengrenze nicht erreicht wird. Jedoch ist die Wahl von zwei Prüfungsgebieten, die demselben Unterrichtsgegenstand zugeordnet werden, nicht möglich. Das heißt Der Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ kann mit einem Wahlpflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ zu einem Prüfungsgebiet kombiniert werden. Die beiden Gegenstände können allerdings nie zwei unabhängige Prüfungsgebiete darstellen. Hinsichtlich des Wahlpflichtgegenstandes und des Pflichtgegenstandes muss darauf geachtet werden, dass die Themenbereiche und Aufgabenstellungen so zusammengestellt sind, dass eine klare Vertiefung oder Erweiterung der Themen erkennbar ist.
Die Kombination von Frei- oder Wahlpflichtgegenständen, die einem Gegenstand zuzuordnen sind, ist möglich, wenn diese in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurden.
Bei der mündlichen Reifeprüfung werden die wesentlichen Themenbereiche des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes geprüft. Diese entstammen dem Lehrplan und werden vom Team der Fach-Lehrpersonen am Schulstandort zusammengestellt und von der Fachkonferenz der Lehrpersonen als sog. „Themenkorb“ beschlossen. Pro Jahreswochenstunde in der Oberstufe werden mind. zwei bis max. drei Themenbereiche, insgesamt jedoch maximal 18 lernzielorientierte Themenbereiche festgelegt. Aus diesen Themenkörben werden bei der mündlichen Reifeprüfung von der Kandidatin/vom Kandidaten zwei gezogen. Die Kandidatin/der Kandidat entscheidet sich für einen dieser Bereiche und bearbeitet die zugehörigen Aufgabenstellungen.
In einzelnen Unterrichtsgegenständen bzw. Prüfungsgebieten gibt es Sonderbestimmungen in der Umsetzung. Dazu zählen unter anderem die drei- und vierjährigen lebenden Fremdsprachen, Latein und Griechisch, die eine Reduktion der Themenbereiche erfahren, weil die ersten Lernjahre vorrangig dem Spracherwerb dienen.
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 10 bis 20 Minuten. Für die mündliche Prüfung ist allerdings nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die maximale Prüfungszeit von 20 Minuten sollte bei Prüfungsgebieten mit Praxisanteil in Anspruch genommen werden (Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung).
Für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung sind mindestens 20 Minuten vorgesehen. Bei der alternativen Prüfungsform in den lebenden Fremdsprachen gemäß § 27 Abs. 5 muss jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin für die Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten eingeräumt werden. In Prüfungsgebieten im naturwissenschaftlichen Bereich, in dem experimentelle Aufgabenstellungen gestellt werden, und in Darstellender Geometrie sollte aufgrund dieser Bestimmung die Vorbereitungszeit angemessen erhöht werden können.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine mündliche Teilprüfung in einer besuchten Lebenden Fremdsprache ablegen möchte, kann dies im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer erfolgen. Die Sprachkenntnisse fließen nicht in die Beurteilung ein. Die Ablegung einer Prüfung in einer Fremdsprache wird auch im Zeugnis vermerkt.
Die Leistungen der letzten Schulstufe werden bei der Beurteilung des mündlichen Prüfungsgebietes zur Hälfte berücksichtigt. Voraussetzung ist die Mitwirkung an der Prüfung.
Nähere Informationen finden Sie unter: Informationen zur Beurteilung der abschließenden Prüfungen. Gesamthafte Beurteilung von Prüfungsgebieten (Rundschreiben Nr. 9/2022).