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Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Finanziell unterstützt wird die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995. Das sind zum Beispiel Schikurse, Sport- und Projektwochen oder eine Teilnahme an Sprachreisen.

Die Schulveranstaltung muss mindestens 4 Tage dauern. Schulveranstaltungen mit einer geringeren Dauer (zum Beispiel Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage beziehungsweise jene, die am Schulstandort stattfinden) können nicht finanziell unterstützt werden.

Schülerinnen und Schüler, die eine der folgenden Schulen besuchen, können eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung erhalten:

  • allgemeinbildende höhere Schulen
  • berufsbildende mittlere Schulen (nicht anspruchsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und Forstfachschulen der Länder)
  • berufsbildende höhere Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen)
  • Forstfachschule des Bundes
  • höhere Bildungsanstalten für Elementarpädagogik
  • Bundesinstitut für Sozialpädagogik 
  • Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien
  • Bundes-Blindenerziehungsinstitut
  • Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule des Bundes eingegliedert sind.

Öffentliche Pflichtschulen (Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Berufsschule) sind nicht erfasst. Schülerinnen und Schüler dieser Schulen wenden sich bitte für allfällige Förderungsmöglichkeiten an den Schulerhalter (Gemeinde, Land etc.).

Die Schülerin oder der Schüler muss weiters österreichische Staatsbürgerin bzw. österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellt sein. Gleichgestellt sind unter anderem Vertriebene aus der Ukraine.

Schließlich können auch Schülerinnen und Schüler mit sonstiger Staatsangehörigkeit oder staatenlose Schülerinnen und Schüler eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen erhalten. Voraussetzung ist aber, dass zumindest ein Elternteil in Österreich mindestens fünf Jahre hindurch einkommenssteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist die Bedürftigkeit der Schülerin oder des Schülers. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Ob die Schülerin oder der Schüler bedürftig ist, wird nach den Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes 1983 beurteilt.

Eine Orientierungshilfe bietet der Schulbeihilfenrechner

Nach den im Schülerbeihilfengesetz festgelegten Regeln wird berechnet, ob die Bedürftigkeit des der Schülerin odes des Schülers gegeben ist.

Ist das der Fall, wird je nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Familiengröße der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Erziehungsberechtigten eine Unterstützung bis zu 281,– Euro gewährt.

Die Berechnung könnte ergeben, dass auf Grund der Regelungen des Schülerbeihilfengesetzes keine Bedürftigkeit der Schülerin oder des Schülers vorliegt. Es wird um Verständnis gebeten, dass in diesem Fall keine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.

Antragstellung

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung kann online oder in Papierform gestellt werden. Er muss samt den erforderlichen Nachweisen fristgerecht bei der jeweils zuständigen Beihilfenbehörde eingebracht werden.

Für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist der Antrag von einer Erziehungsberechtigen oder einem Erziehungsberechtigten zu stellen.

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung kann online mittels Bürgerkarte/ID Austria gestellt werden. Bitte beachten Sie auch hier die Antragsfrist.

Für eine Online-Antragstellung ist es jedenfalls erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:

Schulbestätigung Schulveranstaltungsunterstützung  (PDF, 63 KB)

Zur Online Antragstellung:

Online-Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung

Wichtiger Hinweis

Wird der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gleichzeitig mit einem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt, ist das Formular SUA zu verwenden und dem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe beizulegen.

Wird nur ein Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt, ist das Formular SUB zu verwenden.

Fragen zur Verwendung des richtigen Formulares und zur Antragstellung beantwortet die zuständige Schuldirektion.

Formulare, mit denen eine finanzielle Unterstützung beantragt werden kann, liegen an den Schulen auf bzw. sind über den mehrsprachigen Online-Ratgeber auch in Download-Version ausfüll- und ausdruckbar. In einem Wegweiser (PDF, 88 KB) wird über die erforderlichen Nachweise informiert und werden Hinweise zum Ausfüllen des Formulares gegeben. Die (beabsichtigte) Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an der betreffenden Schulveranstaltung ist von der Schule auf dem Formular zu bestätigen.

Wichtiger Hinweis

Wird der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gleichzeitig mit einem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt, ist das Formular SUA zu verwenden und dem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe beizulegen.

Wird nur ein Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt, ist das Formular SUB zu verwenden.

Fragen zur Verwendung des richtigen Formulares und zur Antragstellung beantwortet die zuständige Schuldirektion.

Antragsfristen

Es ist zweckmäßig, den Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen möglichst vor Beginn der jeweiligen Schulveranstaltung zu stellen.

Letzter Termin für die Einreichung von Anträgen ist der 30. April des jeweiligen Schuljahres.

Zuständige Beihilfenbehörden

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen muss bei der zuständigen Beihilfenbehörde gestellt werden. Das ist, abhängig von der Schulart, die Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes oder das BMBWF.

Besucht die Schülerin oder der Schüler eine allgemein bildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere und höhere Schule oder eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist die Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes für den Antrag zuständig.

Bildungsdirektion für Burgenland
7000 Eisenstadt, Kernausteig 3
T +43 2682 710
www.bildung-bgld.gv.at 

Bildungsdirektion für Kärnten
9020 Klagenfurt, 10. Oktober-Straße 24
T +43 463 5812-0
www.bildung-ktn.gv.at

Bildungsdirektion für Niederösterreich
3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29
T +43 2742 280-0;
www.bildung-noe.gv.at

Bildungsdirektion für Oberösterreich
4040 Linz, Sonnensteinstraße 20
T +43 732 7071-0
www.bildung-ooe.gv.at

Bildungsdirektion für Salzburg
5020 Salzburg, Mozartplatz 10
T +43 662 8083-0
www.bildung-sbg.gv.at

Bildungsdirektion für Steiermark
8011 Graz, Körblergasse 23
T +43 5 0248-345
www.bildung-stmk.gv.at

Bildungsdirektion für Tirol
Heiliggeiststraße 7, 3. und 4. Stock
T +43 512 9012-0
www.bildung-tirol.gv.at

Bildungsdirektion für Vorarlberg
6900 Bregenz, Bahnhofstraße 12
T +43 5574 4960-0
www.bildung-vbg.gv.at

Bildungsdirektion für Wien
1010 Wien, Wipplingerstraße 28
T +43 1 52525-0
www.bildung-wien.gv.at

Für folgende Schulen beziehungsweise Anstalten ist das BMBWF, 1010 Wien, Minoritenplatz 5, T +43 1 53120-2001; www.bmbwf.gv.at, zuständig:

  • Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien V, Spengergasse
  • Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien XIV, Leyserstraße
  • Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien XVII, Rosensteingasse
  • Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien XX, Wexstraße
  • Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau/Schönbrunn
  • Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden
  • Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
  • Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule des Bundes eingegliedert sind

Von der Entscheidung über den Antrag werden die antragstellenden Schülerinnen und Schüler  bzw. die Erziehungsberechtigten von der jeweiligen Behörde schriftlich in Kenntnis gesetzt.

 

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