Widerspruch gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen
Es besteht die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse einen Widerspruch bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen, z. B., dass
- ein oder mehrere "Nicht genügend" im Jahreszeugnis nicht gerechtfertigt sind,
- die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfungen nicht gerechtfertigt ist.
§ 71 Abs.2 SchUG
Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
§ 71 Abs.2 SchUG
Achtung: Wenn ein Schüler trotz "Nicht genügend" zum Aufsteigen berechtigt ist, ist kein Widerspruch möglich!
Die zuständige Schulbehörde hat über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
§ 73 Abs. 4 SchUG