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Rechtzeitige Information bei einem drohenden "Nicht genügend" (Frühwarnsystem)

Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin bzw. dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder der Klassenvorständin oder von der unterrichtenden Lehrkraft Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschulen, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden.

Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären.

Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.

Für die Klärung der Ausgangslage, die Erörterung von Förderansätzen und die Frage der richtigen Schulwahl kann auch die Hilfe und Beratung der Schulpsychologie-Bildungsberatung in Anspruch genommen werden.
Kontaktadressen

Es ist wichtig, dass im Beratungsgespräch eine gemeinsame Lösung erarbeitet wird, die von allen Beteiligten mitgetragen wird. Ein regelmäßiger Kontakt zwischen Schule, Schülerin bzw. Schüler und Erziehungsberechtigten stellt eine Sicherung der Vereinbarungen dar.

Gesprächsleitfaden

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Erläuterungen zur Regelung sind in einem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstellten Gesprächsleitfaden festgehalten.

Der Leitfaden enthält eine Reihe von Fragen, die jede Gesprächsteilnehmerin und jeder Gesprächsteilnehmer vor dem gemeinsamen Beratungsgespräch mit der jeweiligen Wahrnehmung der Situation ausfüllt. Die einzelnen Sichtweisen werden dann ausgetauscht und zu gemeinsam vereinbarten Maßnahmen gebündelt. Hinweise im Gesprächsleitfaden zur positiven Gesprächsatmosphäre sollen dazu beitragen, dass das Gespräch ohne Vorurteile konstruktiv verläuft.