Klassenkonferenz
In der 2. Woche vor Schulschluss tritt die Klassenkonferenz zusammen. Sie entscheidet bei einem "Nicht Genügend" ...
- über die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart,
- über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart,
- über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart.
Eine solche Entscheidung ist spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung den betroffenen Schülern/Schülerinnen bzw. deren Eltern bekannt zu geben.
§ 20 Abs. 6 SchUG
Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch möglich.