Zwei "Nicht genügend" im Jahreszeugnis
Bei "Nicht genügend" in zwei Pflichtgegenständen ist der Schüler/die Schülerin nicht zum Aufsteigen berechtigt bzw. hat er/sie die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Dies ist spätestens am Tag nach der Klassenkonferenz dem Schüler/der Schülerin bzw. den Eltern unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.
§ 20 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 und 2 SchUG
Gegen ein oder beide "Nicht genügend" ist ein Widerspruch möglich.
Ablegen von Wiederholungsprüfungen
Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in zwei Pflichtgegenständen ein "Nicht genügend" haben, können zu Beginn des darauf folgenden Schuljahres in beiden Gegenständen zu einer Wiederholungsprüfung antreten:
- Werden beide Prüfungen erfolgreich abgelegt, so steht dem Aufsteigen nichts im Wege.
§ 23 Abs. 1 SchUG - Fällt eine Prüfung positiv, eine negativ aus, so entscheidet die Klassenkonferenz , ob der Schüler/die Schülerin zum Aufsteigen berechtigt ist.
§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG - Fallen beide Wiederholungsprüfungen negativ aus, so ist der Schüler/die Schülerin nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
§ 25 Abs. 1 SchUG