Pädagogische Hochschulen
Rechtsgrundlagen Gleichstellung
Im Hochschulgesetz 2005 (HG) finden sich unter § 9 Leitende Grundsätze. Diese zielen in Absatz 6 Ziffer 8 auf die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz) und in Ziffer 12 auf die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern ab. Ebenfalls unter § 9 Absatz 8 des Hochschulgesetzes findet sich: „Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.“
Mit der Hochschulgesetz-Novelle 2017 findet sich in der Anlage zu § 74a Absatz 1 Ziffer 4 „Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung: Der Qualitätssicherungsrat […] orientiert sich […] im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.“
Auch Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne sind im HG als Teil der Satzung vorgesehen, vgl. § 31a. (1). Die beiden Pläne dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 100/1993, im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche betreffend Vereinbarkeit (§ 2 Ziffer 13 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des I. Teils B-GlBG) zu regeln.