Glossar
Chancengleichheit
Im Wirkungsbereich des Ressorts wird dieser Begriff für gleiche Bildungschancen von Mädchen und Buben sowie für Frauen und Männer in eine Führungsposition aufzusteigen. Gleiches gilt aufgrund des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) auch für die Merkmale Herkunft (Ethnie), Religion/Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Behinderung sowie Alter.
Diversität
Diversität/Diversity bedeutet „Unterschiedlichkeit“ und bezieht sich auf die Heterogenität bzw. Vielfältigkeit einer Gruppe. Der Begriff wird mit Blick auf das darin steckende Potenzial verwendet und setzt auf einen verantwortungsvollen Umgang und die Nicht-Diskriminierung in den Bereichen Geschlecht, Alter, Religion, Weltanschauung, ethnische Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung. Umsichtiger Umgang mit Diversität ist der Ausgangspunkt für Chancengleichheit z.B. des sozialen Geschlechts (Gendergleichheit).
Diversitätsmanagement
Diversitätsmanagement ist ein der jeweiligen organisationalen Zielerreichung dienender multidimensionaler Managementansatz, welcher die Vielfalt von Mitarbeiter/inne/n und organisationsrelevanten Anspruchsgruppen wahrnimmt und nutzt. Diversitätsmanagement kann demnach unterschiedliche Ausprägungen annehmen und Formen des Umgangs mit Diversitäten in Organisationen bezeichnen.
Diversitätsorientierte Gleichstellung:
Die Erfahrungen und Erkenntnisse der Initiativen der letzten Jahre im Bereich Gleichstellung und Diversität legen eine diversitätsorientierte Gleichstellungspolitik nahe, die nicht nur auf Geschlecht zur Festlegung von Gemeinsamkeiten oder Unterschieden ausgerichtet ist, sondern auf soziale Gruppen in spezifischen Lebenssituationen abstellt wie z.B. Studierende mit Kindern oder Wissenschafter/innen in der PhD-Phase. Es werden daher stets mehrere relevante Merkmale – insbesondere im soziokulturellen Kontext – evidenzbasiert und forschungsgeleitet miteinander verknüpft, um effektive Gleichstellungsmaßnahmen zu entwickeln.
Frauenförderung: Frauenförderung zielt auf die Erhöhung der Chancen von Frauen in bestimmten Bereichen, in denen sie gegenüber Männern noch immer unterrepräsentiert sind oder diskriminiert werden. Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bedeutet eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung. Eine vorübergehende Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist nur dann zulässig, wenn sie dem Ziel dient, endlich eine gendergerechte Ausgangssituation herbeizuführen. Konkrete Vorgaben für den Bundesbereich finden sich u.a. im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und in den Frauenförderungsplänen der Bundesministerien.
Gender
soziales Geschlecht – es entsteht durch die Zuschreibung von geschlechtsspezifischen Fähigkeiten und Erwartungen an Menschen, egal welcher Geschlechtsidentität. Das soziale Geschlecht gründet auf gesellschaftlichen Dynamiken und ist veränderbar und variabel innerhalb und zwischen den Kulturen und dementsprechend nicht nur auf zwei Optionen beschränkt. Es definiert Rollen, Pflichten, Zwänge, Chancen und Privilegien (Weltgesundheitsorganisation [WHO] Definition).
Gender Budgeting
finanzpolitisches Analyse- und Steuerungsinstrument durch eine veränderte Haushaltsführung bzw. -politik im Sinne des Gender Mainstreaming zur Förderung der Gleichstellung. Haushalt = in Zahlen gegossene (Gesellschafts-)Politik und kann Geschlechterungleichheiten verstärken oder abbauen. Geschlechterspezifische Auswirkungen von Budgetentscheidungen, sowohl einnahmenseitig (Steuern, Abgaben etc.) als auch ausgabenseitig (Förderungen, Zuteilung von Mitteln etc.) werden analysiert und bewusst gestaltet. Gesetzliche Grundlagen: Artikel 13 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben; Artikel 51 Absatz 8 B-VG: Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung (….) zu beachten; Bundeshaushaltsgesetz 2013 - § 2: Die Wirkungsorientierung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltsführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des BVA Rechnung zu tragen.
Genderkompetenz
Genderkompetenz umfasst das grundsätzliche Erkennen der Relevanz von Geschlechterzuschreibungen im eigenen Arbeits- und Wirkungskontext (Wissen). Dieses Erkennen ist mit der Bereitschaft (Wollen) und der Fähigkeit verbunden, sich damit im Arbeits- und Studienalltag – gegebenenfalls unterstützt durch Genderexpert/inn/en und mit dem Wissen aus Geschlechtertheorien – auseinander zu setzen und daraus abgeleitet Handlungen zu setzen (Können). Sowohl Erkennen, Auseinandersetzen und Handeln unterliegen einem stetigen Reflexionsprozess (Reflexion) – Definition: Hochschulkonferenz (HSK)-Empfehlungen
Gender Mainstreaming
(Re-)Organisation, Verbesserung, Entwicklung und Evaluierung der Entscheidungsprozesse, mit dem Ziel, dass die an politischer Gestaltung beteiligten Akteure und Akteurinnen den Blickwinkel der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen und auf allen Ebenen selbstverständlich einnehmen. Gesetzliche Grundlagen: Vertrag von Amsterdam 1997: Aufnahme von GM in das Primärrecht und Verpflichtung aller EU-Mitgliedsstaaten, GM in ihrer Politik anzuwenden; in der Folge Aufnahme in die österreichische Bundesverfassung und in das Bundeshaushaltsgesetz: „Gender Budgeting“
Geschlechtervielfalt
Die Geschlechter-Binarität von weiblich und männlich trifft nicht auf alle zu. Es gibt auch Trans-, Inter- und Nicht-binäre Personen, die sich nicht als Frau oder Mann einordnen lassen, sondern ihre Geschlechtsidentität außerhalb dieses Zweiersystems verorten. Nicht-Binarität ist nicht mit Intergeschlechtlichkeit, welche die nicht eindeutig mögliche körperliche Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht bezeichnet, zu verwechseln. Intergeschlechtliche Menschen können als Männer, Frauen oder nicht-binär idente Menschen leben. Transpersonen wiederum fühlen sich dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht zugehörig.
Geschlechtsidentität
In der Geschlechtsidentität drückt sich aus, welchem Geschlecht sich eine Person zugehörig fühlt. Dies muss nicht immer mit den angeborenen körperlichen Merkmalen und dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmen.
Gleichbehandlung und Antidiskriminierung
Vermeidung von direkter oder indirekter Diskriminierung von Personen ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in allen Lebensbereichen; Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) seit 1993, das auch ein Frauenförderungsgebot beinhaltet.
Gleichberechtigung
formale Rechte in einem Rechtssystem („de jure“)
Gleichstellung
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung („de facto“) – zielt auf die faktische Angleichung der Handlungsspielräume und der individuellen Lebensgestaltung incl. Verteilung von Ressourcen und Macht. Gesetzliche Grundlagen: B-VG Artikel 7 (2) – seit 1998: "Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere zur Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. B-VG Artikel 13 (3): Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben
Intersektionalität
Intersection („Schnittmenge“, „Schnittpunkt“): Überschneidung bzw. Zusammenwirken mehrerer Diskriminierungsformen (z.B. Geschlecht, soziales Milieu, Herkunft, Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung, Alter,…).