Universitätszugangsverordnung
Mit der Novelle des Universitätsgesetzes im Frühjahr 2018 wurde das bisherige Regime an Zugangsregelungen ausgeweitet. Öffentliche Universitäten erhielten dadurch, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Zugangsregelungen für besonders stark nachgefragte Studien einzuführen. Welche das sind und wie viele Studienplätze welche Universität demzufolge anbieten muss, das bestimmt die Universitätszugsangsverordnung.
Unter Zugangsregelungen versteht man die verschiedenen Formen von Aufnahme- und Auswahlverfahren, die Studieninteressierte durchlaufen müssen, um als (ordentliche) Studierende zugelassen zu werden. An öffentlichen Universitäten sind sie nur in bestimmten Fächern vorgesehen – diejenigen, die unter §§ 71c und d Universitätsgesetz fallen, auch nur dann, wenn das Rektorat davon auch wirklich Gebrauch machen möchte.
Individuelle Zugangsregelungen ab dem Studienjahr 2019/20
Mit dem Studienjahr 2019/20 haben die Universitäten die Möglichkeit, individuelle Zugangsregelungen einzuführen, wenn ein bestimmtes Fach an ihrem Standort besonders stark nachgefragt wird oder davon auszugehen ist, dass das künftig der Fall sein wird. Voraussetzung dafür ist das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte, die zu unzumutbaren Betreuungsverhältnissen und Kapazitätsproblemen führen bzw. künftig führen werden.
Wann ein Studium „besonders stark nachgefragt“ ist
Wann das der Fall ist, definiert § 71d Absatz 3 Universitätsgesetz für zwei Fälle:
- Überschreitung des 1,75-fachen Betreuungsrichtwertes eines Studienfeldes und mehr als 500 prüfungsaktive Studierende österreichweit innerhalb der letzten fünf Jahre.
- Anstieg der Zahl der Studienanfänger/innen um mehr als 50 Prozent bei mehr als 200 Studienanfänger/innen absolut sowie Anstieg der prüfungsaktiven Studien um 25 Prozent bei einer absoluten Zahl von mehr als 500 im Studienfeld innerhalb von zwei Jahren.
Das Gesetz unterscheidet also zwischen ex post sanierenden, individuellen Zugangsregelungen für Studienfelder bzw. -fächer, die bereits am jeweiligen Standort stark nachgefragt werden sowie präventiven Zugangsregeln, die sich auf die künftige Entwicklung in den kommenden drei Jahren beziehen.
Universitätszugangsverordnung bestimmt, an welcher Universität in welchen Fächern individuelle Zugangsregelungen erlassen werden können.
Die Universitätszugangsverordnung konkretisiert nun, auf welche Fächer und an welchen Universitäten diese Kriterien zutreffen. Darüber hinaus werden Richtwerte für das Betreuungsverhältnis nach Studienfeldern definiert.
Die Zugangsregelungen der Universitätszugangsverordnung betreffen aktuell vier der insgesamt 22 öffentlichen Universitäten.
Gemäß Universitätszugangsverordnung fallen folgende Studienfelder unter die neue Regelung:
Universität | Studienfeld | Gesamt |
§ 71d Absatz 3 Ziffer 1 UG | ||
Universität Wien |
Bildende Kunst Musik und darstellende Kunst Muttersprache Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde Soziologie und Kulturwissenschaften |
300 590 520 620 830 |
Universität Graz | Umweltschutz, allgemein | 380 |
Universität für Bodenkultur Wien | Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz | 280 |
Universität Linz | Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern | 170 |
§ 71d Absatz 3 Ziffer 2 UG | ||
Universität Wien | Chemie | 250 |
Kontakt
Nikolaus Franzen, MSc (WU)
Referat IV/10b – Hochschulstatistische Anwendungen
Minoritenplatz 5, 1010 Wien
T +43 1 531 20-5896
nikolaus.franzen@bmbwf.gv.at