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Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Hochschul-Studienevidenzverordnung (HSteV) geändert wird

BGBl. II Nr. 289/2015 v. 30.9.2015

Auszug aus dem Vorblatt

Problemanalyse

Durch die künftig enge Zusammenarbeit von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Bereich der Lehrerausbildung für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und den dafür einzurichtenden gemeinsamen Datenverbund benötigt es in der Hochschul-Studienevidenzverordnung, BGBl. II Nr. 252/2007 (HSteV), und der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004 (UniStEV 2004), aufeinander abgestimmte Regelungen, um eine Verwaltung der gemeinsam eingerichteten Studien und auch darüber hinaus, z. B. im Rahmen der Vergabe der Matrikelnummern, zu ermöglichen.

Darüber hinaus erfolgt eine genaue Aufschlüsselung bezüglich der in § 7a Abs. 8 des Bildungsdokumentationsgesetzes getroffenen Verordnungsermächtigungen betreffend der Regelungen über die Stichtage, die Verfahren und Formate der Datenüberlassung, die Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie die Datensicherheitsmaßnahmen.

Ziel(e)

  1. Ermöglichung der Durchführung von zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien;
  2. Umstellung des bisher siebenstelligen Matrikelnummernsystems auf ein achtstelliges;
  3. nähere Bestimmungen zur Datenüberlassung an Datenverbund gemäß § 7a Abs. 8 Bildungsdokumentationsgesetz.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Zu 1)

  • Nähere Ausführung der Regelungen bezüglich der zulassenden Bildungseinrichtung und der Angehörigeneigenschaft der Studierenden an den übrigen beteiligten Bildungseinrichtungen;
  • Regelungen bezüglich der zähltechnischen Abbildung der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien;
  • Umstellung auf eine 12-stellige Studienkennung.

Zu 2)

  • Nähere Bestimmungen über die Bildung, Vergabe, Administration und Sperrung von einheitlich zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu verwendenden Matrikelnummern.

Zu 3)

  • Regelung der an Datenverbund zu übermittelnden Daten sowie die Stichtage der Datenüberlassung und die Datenübergabeformate in § 12a HSteV sowie in den Anlagen 1 bis 3 der HSteV;
  • Einführung einer Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Gesamtevidenz aus dem Datenverbund.

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Letzte Aktualisierung: 6. April 2018