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Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden

BGBl. I Nr. 133/2020 vom 15. Dezember 2020

Auszug aus dem Vorblatt

Ziel(e)

  • Sicherstellung eines adäquaten Bildungsangebots ab der 9. Schulstufe für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schülerinnen und Schüler

Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion im Hinblick auf Wege gelingender Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit den Grundfragen des Lebens anleiten. In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern soll der Ethikunterricht einen Beitrag zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung leisten. Hierbei soll die Bereitschaft gestärkt werden, Verantwortung für das eigene Leben und das Zusammenleben mit anderen in sozialen, ökologischen, ökonomischen, politischen und kulturellen Verhältnissen zu übernehmen. Darüber hinaus soll der Ethikunterricht die Jugendlichen bestärken, eigene Krisenerfahrungen aufzugreifen und sich im autonomen Handeln als selbstwirksam zu erfahren.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Einführung des Gegenstandes Ethik