Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
BGBl. II Nr. 166/2023 vom 2.6.2023
Auszug aus dem Vorblatt:
Problemanalyse
Im Bereich des häuslichen Unterrichts hat eine Analyse des ersten Schuljahres nach der neuen Struktur, insbesondere mit Reflexionsgesprächen, einige weitere Optimierungsmöglichkeiten gezeigt. Um eine Ungleichbehandlung jener Schülerinnen und Schüler, welche am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen bzw. im Ausland gelegene Schulen besuchen, sollen die entsprechenden Bestimmungen auch für die zuvor genannten Gruppen angepasst werden.
Die Einführung von Ethik als Pflichtgegenstand für all jene Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die den Religionsunterricht nicht besuchen, wurde in der Externistenprüfungsverordnung nicht entsprechend nachvollzogen. Dies soll hier nachgeholt werden.
Ziel(e)
Die Zahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche den Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß den §§ 11 Abs. 4 sowie 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 am Ende eines Unterrichtsjahres nicht erbringen, soll möglichst gering gehalten werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Es sollen die Bestimmungen für Externistenprüfungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (häuslicher Unterricht, Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, Besuch von im Ausland gelegenen Schulen) angepasst werden:
- Abweichen von § 16 der Externistenprüfungsverordnung dahingehend, dass eine einmalige Wiederholung zulässig ist.
- Der Zeitpunkt der Wiederholung der Externistenprüfung soll auf die erste und zweite Woche des folgenden Schuljahres eingeschränkt werden.
- Ein Ansuchen um Wiederholung einer Externistenprüfung soll von den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten innerhalb einer dreitägigen Frist nach erstmaligem Ablegen der Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, gestellt werden.
- - Im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung beim Wiederholungstermin soll das Nachholen der Wiederholung der Externistenprüfung bis längstens 30.11. möglich sein.
- Es soll eine Möglichkeit zur Wiederholung einzelner Teilprüfungen vorgesehen werden. In diesem Fall sollen nur jene Teile, die negativ waren, wiederholt werden.
- Festlegung auf Grundlage des § 42 Abs. 4 SchuG, dass diese Form der Externistenprüfungen vor einer oder einem Vorsitzenden, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer unter Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Beisitzers abzulegen sind.
- Einführung von Ethik als Pflichtgegenstand für alle Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe soll nun in der Externistenprüfungsverordnung entsprechend nachvollzogen werden.