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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung AHS-B, Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, die Externistenprüfungsverordnung sowie die Zeugnisformularverordnung geändert werden

BGBl. II Nr. 465/2020 vom 4. November 2020 

Verordnung (RIS)
Verordnungsentwurf samt Materialien (RIS)

Auszug aus dem Vorblatt

Problemanalyse

Die gesetzliche Grundlage hinsichtlich einer barrierefreien Ablegung der Klausurprüfung in den standardisierten Prüfungsgebieten wurde mit Verankerung des § 37 Abs. 3a SchUG geschaffen. Dies ist in den Prüfungsordnungen auszugestalten.

Die Lehrpläne der Meisterschulen für Damen- und Herrnkleidermacher wurden in das Regelschulwesen übernommen und dies erfordert eine Verankerung von Bestimmungen über die Abschlussprüfung in der einschlägigen Prüfungsordnung.

Die Änderung bei der Fachrichtung der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung "Umwelt und Wirtschaft" ist für ein "Gleichziehen" mit anderen Fachrichtungen notwendig, um auch im Rahmen der abschließenden Prüfung die inhaltliche Ausrichtung deutlich zu machen.

Nach der Überführung der Lehrpläne der

  • Handelsakademie – European and International Business,
  • Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik,
  • Handelsakademie – Industrial Business und
  • Handelsakademie – Wirtschaft und Recht,

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2020 sind nun Regelungen über die Reife- und Diplomprüfungen an diesen Schulen in die Prüfungsordnung BMHS aufzunehmen.

Im Bereich der Elementarpädagogik besteht für das zum Einsatz kommende Assistenzpersonal keine einheitliche Qualifizierung.

Ziel(e)

Die mit dieser Novelle geplanten Änderungen in den Prüfungsordnungen umfassen zusätzlich zu redaktionellen Anpassungen, die Verankerung von Bestimmungen über die barrierefreie Ablegung der Klausurprüfung in den standardisierten Prüfungsgebieten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung.

Für die Meisterschulen für Damen- und Herrnkleidermacher werden Bestimmungen über die Abschlussprüfungen in die einschlägigen Prüfungsordnungen aufgenommen.

Bei der Fachrichtung "Umwelt und Wirtschaft" der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe werden durch die Änderungen der betreffenden Bestimmungen über die Reife- und Diplomprüfung in der Prüfungsordnung für BMHS die Schwerpunkte dieser Fachrichtung inhaltlich besser abgebildet.

Die Verankerung der Bestimmungen betreffend Reife- und Diplomprüfungen an den neuen Fachrichtungen der Handelsakademien soll ein Ausbildungsangebot mit gut ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen sicherstellen.

Das neue Bildungsangebot, die dreijährige Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, ist das Ergebnis von bildungspolitischen Überlegungen zur Weiterentwicklung im Bereich der Elementarpädagogik, konkret die Diversifizierung des Personals. Augenmerk wird dabei sowohl auf die Professionalisierung des pädagogischen Personals als auch auf eine einheitliche Qualifizierung von Assistenzpersonal gelegt, das die pädagogische Arbeit in der Bildungseinrichtung Kindergarten aufgrund des eigenen pädagogisch-didaktischen Verständnisses unterstützt.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit soll der Prüfungsteil "Hörverständnis" unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

  1. Die Hörbeeinträchtigung muss in einer Ausprägung vorhanden sein, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich "Hörverstehen" zu beeinflussen.
  2. Organisatorische Maßnahmen (z.B. nochmaliges Abspielen der Hörtextes, Verwenden von Kopfhörern) sind nicht ausreichend, um die barrierefreie Ablegung der Reife- und Reife- und Diplomprüfung zu ermöglichen.

Der Vorsitzende legt fest, ob der Prüfungsteil "Hörverständnis" entfällt.

Bei der Klausurarbeit aus "Mathematik" und "Angewandter Mathematik" kann bei einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Blindheit oder Sehbeeinträchtigung mit erheblicher Ausprägung nicht jede Kompetenz auf die gleiche Weise wie bei uneingeschränkt Sehenden überprüft werden. Daher soll dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ermöglicht werden, Aufgabenstellungen abzuändern oder zu tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufzubereiten. Dies erfolgt ausschließlich ohne Änderung des Anforderungsniveaus der Aufgabenstellungen.

Die Bestimmungen der Schulversuchs-Prüfungsordnung der Meisterschulen für Mode werden inhaltlich übernommen und in den einschlägigen Prüfungsordnungen verankert.

Bei der Fachrichtung "Umwelt und Wirtschaft" der höheren Lehranstalt für wirtschaftlichen Berufe wird im Rahmen des Fachkolloquiums die inhaltliche Ausrichtung der Fachrichtung besser zum Ausdruck gebracht. Die einschlägigen Unterrichtsinhalte werden damit besser abdeckt.

Regelungen über die Reife- und Diplomprüfungen hinsichtlich der vier neuen Lehrpläne der Handelsakademie (Handelsakademie – Wirtschaft und Recht, Handelsakademie – European and International Business, Handelsakademie – Industrial Business, Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik) werden in der Prüfungsordnung BMHS festgelegt.

Durch die Prüfungsordnung für die neuen Lehrpläne an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe werden neben Pflichtgegenständen für eine fundierte Allgemeinbildung auch Pflichtgegenstände für eine grundlegende pädagogisch-didaktische Qualifizierung sowie Pflichtgegenstände zur Erlangung von Kompetenzen für Assistenztätigkeiten vorgesehen.