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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird

BGBl. II Nr. 182/2019 vom 3.7.2019

Auszug aus dem Vorblatt

Problemanalyse

Die derzeit gültige Regelung des § 2 Abs. 5 UBVO wonach die Zusatzprüfung aus Biologie entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Biologie und Umweltkunde an einer höheren Schule nach der 8. Schulstufe im Ausmaß von sechs Wochenstunden erfolgreich besucht hat, führt für Studienwerberinnen und Studienwerber der davon betroffenen Studienrichtungen sowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene zu deutlichen Problemen eines verordnungskonformen Nachweises anhand der im Rahmen der Studienzulassung vorzulegenden Reifezeugnisse.

Für die Studien „Recyclingtechnik“, „Industrielogistik“ und „Industrielle Energietechnik“ soll außerdem jeweils die Ergänzungsprüfung zur Reifeprüfung aus „Darstellender Geometrie“ vorgeschrieben werden, um einen entsprechenden Studienfortschritt zu ermöglichen.

Ziel(e)

  • Gleichbehandlung von Studienwerberinnen und -werbern bei jenen Studien, bei denen ein Aufnahmeverfahren vor Zulassung zu absolvieren ist.
  • effizienter und rascher Studienfortschritt

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Entfall der Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde, wenn das jeweilige zuständige studienrechtliche Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus Biologie und Umweltkunde bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.
  • Vorschreibung der Ergänzungsprüfung aus „Darstellender Geometrie“ für die Studien „Recyclingtechnik“, „Industrielogistik“ und „Industrielle Energietechnik“.
Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2019