Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Aufnahmsverfahrensverordnung geändert wird
BGBl. II Nr. 12/2019 v. 9.1.2019
Auszug aus dem Vorblatt
Problemanalyse
Eines der Ziele des Bildungsreformgesetzes 2017 ist die Stärkung der Schulautonomie. Damit im Zusammenhang steht die weitgehende Verlagerung von Entscheidungskompetenzen in schulischen Belangen direkt an die Schulleitungen und die Bündelung bei diesen. Die bereits bisher mögliche schulautonome Festlegung von Reihungskriterien für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die jeweils erste Schulstufe der rund 500 mittleren und höheren Bundesschulen wird dementsprechend vom Schulgemeinschaftsausschuss an die Schulleitung übertragen.
Diese Verlagerung der Entscheidungskompetenz gilt es in jener Verordnung nachzuziehen, die das Aufnahmsverfahren näher regelt.
Ziel(e)
Anpassung schulrechtlicher Verordnungen an die Gesetzeslage nach dem Bildungsreformgesetz 2017
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
In der Aufnahmsverfahrensverordnung wird die Schulleitung entsprechend den Vorgaben des Bildungsreformgesetzes 2017 für die Festlegung schulautonomer Reihungskriterien für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern als zuständig genannt.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger