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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2019 und 2020

BGBl. II Nr. 138/2018 v. 28.6.2018

Auszug aus dem Vorblatt

Problemanalyse

Das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, bedingt Änderungen in der Externistenprüfungsverordnung im Bereich der Prüfungskommissionen. Wie bisher soll gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, der § 35 SchUG auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, angewendet werden; nunmehr allerdings mit der Maßgabe, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und Z 5 SchUG nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. Die Prüfungskommission dieser Prüfungen soll nun um die Mitglieder, die jenen des § 35 Abs. 2 Z 3 (Klassenvorstand) und Z 5 (Beisitzer) entsprechen, reduziert und die Abstimmungserfordernisse dementsprechend adaptiert werden.

Zudem sind redaktionelle Versehen in der Externistenprüfungsverordnung zu bereinigen und Anpassungen an neue Gesetzes- und Lehrplanbestimmungen vorzunehmen.

Ziel(e)

Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen ist neu zusammengesetzt: Der Vorsitzende der Kommission ist mit Stimmrecht ausgestattet, die Anzahl der Prüfungskommissionsmitglieder ist reduziert (um Klassenvorstand, Beisitzer) und die Abstimmungserfordernisse sind entsprechend adaptiert.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Neue Zusammensetzung der Prüfungskommission und entsprechende Adaptierung der Abstimmungserfordernisse.

Letzte Aktualisierung: 29. Juni 2018