Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung betreffend die Schulordnung geändert wird
BGBl. II Nr. 256/2020 vom 8. Juni 2020
Auszug aus dem Vorblatt
Problemanalyse
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2018 wurde der § 12 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, dahingehend ausgeweitet, dass nunmehr ein Rauchverbot nicht mehr nur in Räumen für schulsportliche Betätigung, sondern auch für schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (einschließlich der dazugehörigen Freiflächen), gilt. Die Ausnahmebestimmung in § 9 Abs. 2 der Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, wonach in der Hausordnung das Rauchen in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestattet werden kann, sofern es sich um keine allgemeinbildende Pflichtschule handelt und jugendschutzgesetzliche Bestimmungen oder das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, nicht entgegenstehen, wird sohin obsolet und kann entfallen.
Ziel(e)
Harmonisierung der Schulordnung mit dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtrauchergesetz, BGBl. Nr. 43/1995
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Änderung der Schulordnung
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.