Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Zeugnisformularverordnung

BGBl. II Nr. 260/2019 v. 27.8.2019

Auszug aus dem Vorblatt

Problemanalyse

Mit dem Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018, wurde unter anderem die alternative Leistungsbeurteilung gemäß § 18a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, neu geregelt. Da diese nunmehr nur bis einschließlich des ersten Semesters der zweiten Schulstufe erfolgen kann, sind die Bestimmungen über die Semester- und Jahresinformation in der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, entsprechend anzupassen.

Im Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde die Bildung von Schulclustern die Funktion der Schulclusterleitung geschaffen.

Ziel(e)

Anpassung der Verordnung an die geänderte Gesetzeslage

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die gesetzlichen Änderungen werden in die Verordnung und deren Anhänge, die Zeugnisformulare, übernommen.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Letzte Aktualisierung: 28. August 2019