Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
BGBl. I Nr. 44/2009 v. 22.5.2009
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Problem: Die für Modellversuche vorgesehene Prozentgrenze in § 7 Abs. 7 des Schulorganisationsgesetzes hat sich im Pflichtschulbereich als zu unflexibel erwiesen; sie steht der Berücksichtigung von besonderen regionalen Bedürfnissen entgegen. Die Betreuung und Evaluierung der Modellversuche hat nach derzeitiger Rechtslage ohne wissenschaftlicher Begleitung zu erfolgen.
Ziel: Schaffung von mehr Flexibilität bei der prozentmäßigen Obergrenze für Modellversuche an öffentlichen Pflichtschulen unter Grundsätzlicher Beibehaltung des 10-Prozent-Limits über alle Bundesländer hinweg. Mit der Gründung des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens durch das BIFIE-Gesetz 2008 sind die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Begleitung der Modellversuche gegeben.