Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird
BGBl. I. Nr. 29/2008 v. 9.1.2008
Gesetzestext (pdf, 30 KB) (PDF)
Ministerratsbeschluss v. 31. 10. 2007 (pdf, 36 KB) (PDF)
Vorblatt, Erläuterungen (pdf, 81 KB) (PDF)
Begutachtungsentwurf (pdf, 30 KB) (PDF)
Vorblatt, Erläuterungen (pdf, 81 KB) (PDF)
Textgegenüberstellung (pdf, 38 KB) (PDF)
Problem:
Unterschiedliche Schulfreierklärungen im Rahmen der Schulautonomie (schulautonome Tage) können vor allem berufstätigen Erziehungsberechtigten sowie Mehrkindfamilien Organisationsprobleme bereiten.
Ziel:
In Entsprechung des Wunsches der Schulpartner sowie der Landesschulräte und der Länder soll ein Teil der autonomen Tage nach erfolgter länderübergreifender Koordination im jeweiligen Bundesland zentral schulfrei erklärt werden, um so Langfristigkeit und Einheitlichkeit zu sichern. Analoges soll für die Pflichtschulen auf Grund entsprechender landesgesetzlicher Regelungen gelten.
Inhalt:
An den Praxis(volks- und -haupt)schulen sowie an den mit 5-Tage-Woche geführten Langformen der allgemein bildenden höheren Schulen sollen zwei der derzeit fünf schulautonomen Tage landesweit zentral schulfrei erklärt werden. An reinen Oberstufenformen (ORG, berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik) sowie an allgemein bildenden höheren Schulen mit 6-Tage-Woche soll weiterhin ausschließlich schulautonom über Schulfreierklärungen entschieden werden.
Die Pflichtschulen sollen nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften ebenfalls in den Vorzug der zentralen Schulfreierklärung kommen können.