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Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Bestimmung der Studienbeihilfenbehörde als leistungsdefinierende Stelle (Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF)

BGBl. II Nr. 149/2014 v. 18.6.2014

Auszug aus dem Vorblatt:

Ziel(e)

- Mit der Verordnung werden die Leistungsangebote im Sinne des TDBG in einer sachlich korrekten Form definiert, um die Anforderungen der konkreten Leistungsmitteilung zu erfüllen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Eingabe in die Leistungsangebotsdatenbank als Voraussetzung für die konkreten Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018