UG-Novelle 2021 – Ab dem WS 2022/23 gilt das neue Studienrecht
Mit Start des neuen Studienjahres am 1. Oktober treten auch die letzten, ausständigen Teile der im Vorjahr beschlossene UG-Novelle in Kraft. Das betrifft insbesondere das Studienrecht. Was Studierende dabei beachten sollten:
Die beständige Weiterentwicklung des Studiums von (öffentlichen) Universitäten und Pädagogischen Hochschulen ist Kernaufgabe des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF), damit heute und auch morgen bestmöglich studiert, gelehrt und geforscht werden kann.
Darauf zielen auch die Novellen des Universitätsgesetzes 2002 (UG) und des Hochschulgesetzes 2005 (HG) ab, die bereits im Vorjahr beschlossen wurden und teilweise in Kraft getreten sind. Sie betrafen vor allem die Neuerungen im Organisations- und im (universitären) Personalrecht sowie die Verschärfungen in der Plagiatsbekämpfung und zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis. Sie sind daher längst in Geltung.
Anders ist das bei den meisten studienrechtlichen Bestimmungen. Sie sind erst seit 1. Oktober, also ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Das betrifft insbesondere die vieldiskutierte, neue Mindeststudienleistung gem. § 59a UG, das Learning Agreement. § 58 Abs 4 UG oder die erleichterte Anerkennung gem. § 78 UG mit den damit zusammenhängenden Fristen.
Dabei sollten Studierende zwei Fristen besonders beachten:
- Neue Frist für die Fortsetzungsmeldung: Durch den Entfall der Nachfrist haben Studierende ab dem Wintersemester 2022/23 die Fortsetzung ihres Studiums bereits bis 31. Oktober (Wintersemester) und für das Sommersemester bis 31. März (Sommersemester) zu melden.
- Neue Frist für die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen Studienleistungen: Die Anerkennung von vor der Zulassung absolvierten Lehrveranstaltungen oder Prüfungen kann nun nur mehr bis spätestens Ende des zweiten Semesters beantragt werden. Danach ist das für das betreffende Studium nicht mehr möglich. Studierende, die sich daher ab dem WS 2022/23 im 3. Semester oder höher befinden und die noch früher erbrachte Studienleistungen anerkannt haben möchten, müssen den entsprechenden Antrag bis spätestens 30. September (Wintersemester) beim für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (Studienpräses, etc.) schriftlich beantragen und alle dafür relevanten Unterlagen vorlegen.
Hier finden Sie daher:
- Eine Übersicht, was ab Herbst 2022/23 auf Studierende zukommt (PDF, 137 KB)
- Die geltende Fassungen des Universitätsgesetzes (UG 2002) und des Hochschulgesetzes (HG 2005)
- Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen durch die UG-Novelle im Überblick (Stand 2021) (PDF, 137 KB)
FAQ zur UG-Novelle bzw. HG-Novelle
- UG-Novelle 2021: Die wichtigsten allgemeinen Fragen und Antworten
- UG-Novelle 2021: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Studierende
- UG-Novelle 2021: die wichtigsten Fragen und Antworten für Universitätsangehörige
Bitte beachten Sie, dass alle Ausführungen zur UG-Novelle ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit. Dafür sind die gegenständlichen Rechtsnormen in ihrer aktuell geltenden Fassung heranzuziehen.
Mehr Informationen finden sich auch auf der BMBWF-Facebook-Seite.