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UG-Novelle 2021: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Studierende 

Übersicht

  1. Was ist neu ab WS 2022/23?
  2. Was bringt die UG-Novelle Studierenden?
  3. Bessere Planbarkeit im Studium
  4. Mindeststudienleistung
  5. Learning Agreement
  6. ECTS-Gerechtigkeit
  7. Studierbarkeit
  8. Berufstätigkeit und Studium
  9. Leichtere Anerkennung
  10. Geplante Neuerungen rund um Prüfungen
  11. Mehr Möglichkeiten bei der Beurlaubung
  12. Erleichterungen für Studierende mit Behinderungen
  13. Kombiniertes Master- und Doktoratsstudium
  14. Änderungen für Lehramtsstudierende an Universitäten und an Pädagogischen Hochschulen

UG-Novelle 2021: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Studierende

Die folgenden Frequently Asked Questions behandeln die wichtigsten Fragen und Antworten für Studierende zu den Änderungen. Bitte beachten Sie, dass alle Ausführungen zur UG-Novelle ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit. Dafür sind die gegenständlichen Rechtsnormen in ihrer aktuell geltenden Fassung heranzuziehen.

1. Was ist neu ab WS 2022/23?

Mit 1. Oktober 2022 treten die bisher ausständigen, aber wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts der UG- bzw. HG-Novelle in Kraft. Das betrifft insbesondere

  • Bessere Planbarkeit im Studium – und da der Entfall der Nachfrist sowie der einheitliche Semesterstart sowie das Semesterende 
  • Mindeststudienleistung 
  • Learning Agreement
  • ECTS-Gerechtigkeit 
  • Leichtere Anerkennung (siehe Punkt 9); hier ist vor allem auf die neuen Fristen für die Anerkennung von vor der Zulassung erbrachten Studienleistungen bis zum Ende des 2. Semesters hinzuweisen.
  • Geplante Neuerungen bei Prüfungen, was den Rechtsschutz und die Härtefallklausel für Studierende betrifft, denen nur mehr eine Prüfung zum Abschluss fehlt
  •  Mehr Möglichkeiten bei der Beurlaubung
  •  Erleichterungen für Studierende mit Behinderungen

2. UG-Novelle wozu?

Das BMBWF arbeitet laufend an der Weiterentwicklung und Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Universitäten und Pädagogische Hochschulen. Die vorliegende Novelle des Universitäts- und Hochschulgesetzes hat zum Ziel, das Studium lebensnah und leistungsbezogen weiterzuentwickeln. Das gilt insbesondere für die Ausgestaltung des Studienrechts, das lebensnahes und leistungsbezogenes, planbares, qualitätsvolles, aber auch zügiges Studieren ermöglichen soll. Die aktuelle Novelle knüpft daher an die Vielzahl der Erneuerungen der vergangenen Jahre an. Dazu zählt insbesondere die kapazitätsorientierte Universitätsfinanzierung, die in ihrer aktuellen Form im April 2018 in § 12 Universitätsgesetz 2002 (UG) aufgenommen wurde.

Die aktuelle UG- bzw. HG-Novelle zielt darauf ab, das Studium lebensnah und leistungsbezogen weiterzuentwickeln. Studieren soll dadurch verlässlicher und planbarer möglich sein. Es soll Studierende dabei unterstützen, ihr Studium zügig und erfolgreich vorantreiben zu können. Deshalb liegt ihr Fokus auch vorrangig auf dem Studienrecht. 
Zentrale Maßnahmen dafür sind die Neuregelungen der Lehrveranstaltungs- und Prüfungstermine, die nun bereits vor Semesterbeginn vorliegen müssen, sowie die Bestimmungen über die ECTS-Gerechtigkeit und über das neue „Learning Agreement“.  

Die UG- bzw. HG-Novelle ist bereits seit dem Studienjahr 2021/22 in Kraft, allerdings nur Teile davon. Wesentliche, studienrechtliche Bestimmungen kommen ein Jahr später, ab dem Studienjahr 2022/23, zur Anwendung. Das betrifft insbesondere die Mindeststudienleistung (16 ECTS-Punkte in vier Semestern), die Möglichkeit, ein Learning Agreement in der Studienabschlussphase abzuschließen sowie die leichtere Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen samt den neuen Fristen für die Anerkennung von vor der Zulassung erworbenen Studienleistungen. Gleiches gilt für den Rechtschutz bei Prüfungen, also die Verlängerung der Frist von zwei auf vier Wochen, um einen schweren Mangel zu beanstanden. 

Dagegen sind mit 1.10.2021 in Kraft getreten:

•    § 76 UG – die Bestimmungen über die bessere Planbarkeit im Studiumund die Verpflichtung, dass alle Termine, die Art, der Ort sowie die Form von Lehrveranstaltungen bereits vor Beginn des Semesters feststehen müssen.
•    § 76a UG – Sonderbestimmung für elektronische Prüfungen
•    79 Abs 2, 4 und 5 UG – Bestimmungen über die Öffentlichkeit, die Protokollführung sowie über das Recht auf Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle von mündlichen Prüfungen, die digital durchgeführt werden.

3. Bessere Planbarkeit im Studium

  • Weil das Studienjahr an allen Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen mit einem einheitlichen Semesterbeginn (1. Oktober und 1. März) bzw. einheitlichen Semesterende (28. bzw. 29. Februar und 30. September) gleich strukturiert ist. Dadurch ergeben sich neue Fristen für die Zulassung zum und die Meldung der Fortsetzung des Studiums, weil die bisherige Nachfrist abgeschafft wird. 
  • Weil alle Termine, die Art, der Ort sowie die Form von Lehrveranstaltungen und Prüfungen bereits vor Beginn des Semesters feststehen müssen. Dadurch wissen Studierende Bescheid, was die kommenden Monate auf sie zukommt und können dadurch ihr Studium besser planen. Die Novelle sieht schließlich auch die „eigenverantwortliche Gestaltung des Studienfortschritts im Sinne eines raschen Studienabschlusses“ (59 Abs 2 UG und ähnlich auch § 62 Abs 1 HG) vor. 

Weil das Studienjahr an allen Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nun in gleicher Weise mit einem einheitlichen Semesterbeginn strukturiert ist. Bisher hat das nur auf den einheitlichen Semesterbeginn des Studienjahres zugetroffen, das mit 1. Oktober startet. Nun endet das Semester mit 30. September und mit 28. bzw. 29. Februar auch einheitlich. Daher braucht es die Nachfrist nicht mehr. Die Zulassung für ein Studium muss bis zum 5. September (Wintersemester) bzw. bis 5. Februar (Sommersemester) vorliegen, die Meldung der Fortsetzung eines Studiums im Wintersemester hat bis längstens 31. Oktober und für das Sommersemester bis längstens 31. März zu erfolgen. 

Alle Termine, die Art, der Ort sowie die Form von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und auch der Name der Lehrveranstaltungsleitung müssen nun vor Semesterbeginn feststehen und im (elektronisch verfügbaren) Vorlesungsverzeichnis abrufbar sein. Darüber hinaus haben Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter ihre Studierenden vor Semesterbeginn über diese Termine, Methoden von Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen sowie die Beurteilungskriterien zu informieren. Studierende wissen daher wesentlich früher Bescheid, was in einem Semester auf sie zukommen wird und sind dadurch imstande, besser zu planen.

Ich kann mich an das zuständige studienrechtliche Organ (z.B. Studienpräses) oder das zuständige Vizerektorat für Lehre) oder auch die Ombudsstelle für Studierende wenden, die am BMBWF eingerichtet ist.  

4. Mindeststudienleistung

Weil die Novelle mehr Verbindlichkeit im Studium an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen verankern will. Denn in Österreich wird überdurchschnittlich lange studiert und es werden unterdurchschnittlich wenige Studien tatsächlich abgeschlossen. Wie die Studierenden-Sozialerhebung konstant zeigt, schließen an Universitäten nur 6% der Bachelorstudierenden ihr Studium in der Regelstudienzeit von sechs Semestern ab. An den Pädagogischen Hochschulen beträgt ihr Anteil immerhin 50%, an den Fachhochschulen 71%.  Auch nach 14 Semestern haben weniger als die Hälfte der Bacheloranfänger/innen des Wintersemesters 2012/13 (47%) an Universitäten ihr Studium im Studienjahr 2018/19 tatsächlich abgeschlossen, 36% haben abgebrochen und 17% waren noch inskribiert. Dem will die geplante UG- bzw. HG-Reform entgegenwirken. Sie soll dabei vor allem Studienanfängerinnen und -anfängern das System Universitäts- bzw. Hochschulstudium näherbringen, das in einen akademischen Abschluss münden soll. Dieser soll möglichst in der Regelstudienzeit erreicht werden. Daher wird nun eine zumutbare Mindestleistung von 16 ECTS-Punkten vorgeschrieben, die Studienanfänger/innen innerhalb von vier Semestern absolvieren müssen. 

Die neuen § 59a UG bzw. § 63a HG sehen nun vor, dass Studierende in „Bachelor- und Diplomstudien (...) verpflichtet sind, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen.“ Pro Semester sind in diesem Zeitraum folglich durchschnittlich 4 ECTS-Punkte zu erbringen, was einem Siebtel der Studienleistung entspricht, die der Studienplan normalerweise vorsieht (30 ECTS-Punkte). Würde man in dieser Geschwindigkeit studieren, würde man 45 Semester oder 22,5 Jahre für den Abschluss eines regulären dreijährigen Bachelorstudiums benötigen, das 180 ECTS-Punkte umfasst. 

Die Mindeststudienleistung von 16-ECTS-Punkten ist in jedem Bachelor- und Diplomstudien bis zum Ende des vierten Semesters zu erbringen, die man ab dem Wintersemester 2022/23 neu belegt. Betroffen sind ab dann also sowohl Neuinskribierte, als auch Studierende, die ihr Bachelor- oder Diplomstudium zu diesem Zeitpunkt wechseln. Nicht erfasst sind Studierende von Master- und Doktoratsstudien. Die entsprechenden Prüfungs- und sonstigen Studienleistungen sind folglich bis zum 31. Oktober bzw. 31. März vorzulegen, je nachdem, ob das vierte Semester ein Sommer- oder ein Wintersemester ist. 

Eine Nichterbringung der Mindeststudienleistung von 16 ECTS-Punkten innerhalb von vier Semestern führt zum Erlöschen der Zulassung für das betroffene Studium. Studierende können dieses Studium folglich an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule innerhalb von zwei Jahren nicht weiter fortsetzen. Allerdings steht ihnen weiterhin offen, dasselbe Fach an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule, an einer Fachhochschule oder Privatuniversität zu belegen.

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) ist dazu da, um Studienanfänger/innen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und den weiteren Verlauf ihres jeweiligen Bachelor- und Diplomstudiums an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu vermitteln und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl zu schaffen. Sie hat im ersten Semester stattzufinden, aus mehreren Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu bestehen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 22 ECTS-Punkte umfassen. Wer also die StEOP in der vorgesehenen Zeit absolviert, hat damit – je nach Umfang – einen Teil oder auch den gesamten Umfang der verpflichtenden Mindestleistung im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten erbracht. 

5. Abschluss einer Lehrvereinbarung bzw. eines "Learning Agreements"

Ein „Learning Agreement“ ist eine Vereinbarung, die Universitäten bzw. Pädagogische Hochschulen mit ihren Studierenden abschließen können, um gezielt dabei zu unterstützen, ihr Studium tatsächlich erfolgreich zu beenden. Es richtet sich gem. § 58 Abs 4 UG bzw. § 63b Abs 3 HG gezielt an Studierende, die bereits 120 ECTS-Punkte ihres Diplom- oder Bachelorstudiums absolviert haben, aber im letzten Studienjahr nicht prüfungsaktiv waren. 120 ECTS-Punkte entsprechen einer regulären Studienleistung von zwei Studienjahren.

Im Learning Agreement werden konkrete Unterstützungsleistungen durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festgeschrieben, wie z.B.:  

  • ein Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen
  • die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmer/innenzahl oder
  • auch die Rückerstattung eines allfällig bezahlten Studienbeitrags.

Selbstverständlich enthält das Learning Agreement auch Leistungen, die die/der einzelne Studierende im Gegenzug erbringen muss, z.B.: bestimmte Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren oder die Bachelor- oder Diplomarbeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch tatsächlich abzuschließen.

 

Zwischen Studierenden, die (mindestens) 120 ECTS-Punkte ihres Bachelor- bzw. Diplomstudiums absolviert haben und zuletzt prüfungsinaktiv waren, und der jeweiligen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule, an denen die/der Betroffene studiert.

Nein, Rechtsanspruch auf das „Learning Agreement“ ist keiner vorgesehen. Wenn die Universität bzw. Pädagogische Hochschule aber eine solche Vereinbarung anbietet und mit Studierenden abschließt, muss sie diese ihrerseits auch erfüllen.

Im „Learning Agreement“ werden konkrete Unterstützungsleistungen durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festgeschrieben, die Studierenden, die ein solches Agreement abschließen, zugutekommen, wie z.B.:  

  •  ein Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen
  •  die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmer/innenzahl oder
  •  auch die Rückerstattung eines allfällig bezahlten Studienbeitrags.

Selbstverständlich enthält das Learning Agreement auch Leistungen, die die/der einzelne Studierende im Gegenzug erbringen muss, z.B.: bestimmte Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren oder die Bachelor- oder Diplomarbeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch tatsächlich abzuschließen.

6. ECTS-Gerechtigkeit?

ECTS-Gerechtigkeit bedeutet, dass der Arbeitsaufwand, der für eine Lehrveranstaltung oder Prüfung aufgebracht werden muss, auch entsprechend ausgewiesen werden muss. Deshalb sehen die neuen Bestimmungen § 14 Absatz 2a UG und § 33 Absatz 2a HG nun auch die „angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula“ vor. ECTS ist das European Credit Transfer Accumulation System, das europäische Erfassungssystem für zu erbringende und erbrachte Studienleistungen, auf das sich die Bildungs- und Wissenschaftsminister des Europäischen Hochschulraums geeinigt haben (Bologna-Prozess).
Grundsätzlich sollten die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen schon heute auf die angemessene und gerechte Verteilung des sogenannten Workloads achten. Die nunmehrige Präzisierung in der Novelle bringt eine noch stärkere Verbindlichkeit mit sich. Nun haben Universitäten bzw. Pädagogische Hochschulen Qualitäts- und Leistungssicherungsinstrumente dafür entwickeln, die das garantieren.
Grundsätzlich gilt als Umrechnungsregel, dass der Arbeitsaufwand für einen ECTS-Punkt durchschnittlich 25 Echtstunden beträgt. Der Arbeitsaufwand eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten entspricht also einem tatsächlichen Arbeitsaufwand von ca. 1.500 Stunden.

An mein zuständiges studienrechtliches Organ (z.B. Studienpräses), an meine Studienvertretung oder das zuständige Vizerektorat für Lehre. Bei ernsthaften Problemen steht die Ombudsstelle für Studierende zur Verfügung, die am BMBWF eingerichtet ist.

Das machen die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen im Rahmen ihrer Qualitätssicherung. Sie haben nun eigene Qualitäts- und Leistungssicherungsinstrumente dafür zu entwickeln.

7. Studierbarkeit

Studierbarkeit bedeutet, dass Studien so ausgestaltet sein müssen, dass Studierende sie tatsächlich in der vorgeschriebenen Zeit (= Regelstudienzeit) absolvieren können. Dazu müssen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die entsprechenden, strukturellen Rahmenbedingungen schaffen, wie, dass genügend Lehrveranstaltungen angeboten oder, dass Prüfungen terminlich so gelegt werden, dass sie auch innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden können. Die UG-Novelle sieht gleich mehrere Maßnahmen vor, die die Studierbarkeit weitervorantreiben sollen – das Vorliegen sämtlicher Termine und Fristen vor Semesterstart zur besseren Planbarkeit des Studiums oder die angemessene Verteilung des Arbeitsaufwands für eine Prüfung oder Lehrveranstaltung (ECTS-Gerechtigkeit) sind die wohl wichtigsten in diesem Zusammenhang.

Die Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen sind dafür verantwortlich. Studierbarkeit schlägt sich in sämtlichen Facetten nieder, die die universitäre bzw. hochschulische Lehre betreffen. Sie reichen von der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung von Studien über die Betreuungsverhältnisse, die in der Universitätsfinanzierung eine wichtige Rolle spielen bis hin zur Lehrdidaktik und Lehrvermittlung. Deshalb lässt sich diese Frage nicht einfach beantworten.

8. Berufstätigkeit & Studium

Die studienrechtlichen Bestimmungen des UG und des HG unterscheiden im Wesentlichen nicht danach, ob Studierende berufstätig sind oder nicht. Allerdings sind die Universitäten bzw. Hochschulen bei der Gestaltung ihres Lehrveranstaltungsangebots bzw. der Festlegung ihrer Prüfungstermine auf eine Berufstätigkeit (bzw. auch auf Betreuungspflichten) angehalten, darauf entsprechend Rücksicht zu nehmen. Dazu können sie in ihren Satzungen oder Curricula Sonderkonditionen für berufstätige Studierende vorsehen (Berufstätigkeit kann beispielsweise als Beurlaubungsgrund angesehen werden).
Auch berufstätige Studierende, die ab dem Studienjahr 2022/23 ein neues Studium beginnen, haben die verpflichtende Mindestleistung (16 ECTS-Punkte in vier Semestern) zu erbringen.

9. Leichtere Anerkennung

  • Beweislastumkehr: Es ist nun an den Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen zu belegen, dass anderswo erbrachte Studienleistungen NICHT anerkannt werden können, weil wesentliche Unterschiede zu den in den Curricula vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorliegen. Dabei wird nun auf die wesentlichen Lernergebnisse (= die in einem Studium erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) abgestellt. Diese sind wesentlich, wenn sie einen inhaltlichen Schwerpunkt des Qualifikationsprofils des Studiums darstellen. Bisher mussten Studierende die Gleichwertigkeit der Studienleistungen nachweisen.
  • Klare Regelungen für die Anerkennung von Vorqualifikationen an berufsbildenden höheren Schulen sowie berufliche und außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Ausmaß von jeweils 60, insgesamt aber 90 ECTS-Punkten.

  • positiv beurteilte Prüfungen und Studienleistungen in unbegrenztem Ausmaß
  • bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten
    Vorqualifikationen, die an einer berufsbildenden höheren Schule erbracht wurden. Damit werden Fachqualifikationen berücksichtigt, die beispielweise an einer HTL, einer Bundesanstalt für Elementarpädagogik (BAfEP) oder einer HAK erworben wurden, wenn die erbrachten Leistungen keine wesentlichen Unterschiede zu den in den Curricula vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufweisen.
    - Außerschulische, berufliche Qualifikationen: Dafür gibt es nun klare Regelungen für die Validierung von Praktika und außerschulischen Qualifikationen, falls die jeweilige Universität bzw. Pädagogische Hochschule ein entsprechendes Anerkennungsverfahren dafür anbietet. Mit dieser gesetzlichen Grundlage wird „Lebenslanges Lernen“ erleichtert.
  • Die Anerkennung muss fristgerecht bis spätestens Ende des zweiten Semesters beim für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (Studienpräses, etc.) schriftlich beantragt und alle dafür relevanten Unterlagen (Zeugnisse, Curricula, Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Gegenüberstellung der Inhalte der absolvierten Prüfungen mit im Curriculum vorgesehen Inhalte etc.) beigegeben werden. Der Antrag muss folglich – je nachdem, ob das Ende des zweiten Semesters ein Sommer- oder Wintersemester darstellt, bis 30. September oder bis 28. bzw. 29. Februar eingebracht werden. 

Bis zum Ende des zweiten Semesters des Studiums, für das die entsprechenden Qualifikationen und Studienleistungen angerechnet werden sollen. Der Antrag muss folglich bis spätestens 30. September oder bis 28. bzw. 29. Februar eingebracht werden, je nachdem, ob das zweite Semester ein Sommer- oder Wintersemester darstellt.

Ja, das ist bis zu einem Umfang von 60 ECTS-Punkten möglich. Berücksichtigt werden Fachqualifikationen, die beispielweise an einer HTL, einer Bundesanstalt für Elementarpädagogik (BAfEP) oder einer HAK erworben wurden, wenn die erbrachten Leistungen keine wesentlichen Unterschiede zu den in den Curricula vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufweisen.

Ja, das ist bis zu einem Umfang von 60 ECTS-Punkten möglich. Dafür gibt es nun klare Regelungen für die Validierung von Praktika und außerschulischen Qualifikationen, falls die jeweilige Universität bzw. Pädagogische Hochschule ein entsprechendes Anerkennungsverfahren anbietet. Mit dieser gesetzlichen Grundlage wird „Lebenslanges Lernen“ erleichtert.

Mit der UG-Novelle gilt Beweislastumkehr: Es ist nun an den Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen zu belegen, dass anderswo erbrachte Studienleistungen nicht anerkannt werden können, weil wesentliche Unterschiede zu den in den Curricula vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorliegen. Dabei wird nun auf die wesentlichen Lernergebnisse (= die in einem Studium erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) abgestellt. Diese sind wesentlich, wenn sie einen inhaltlichen Schwerpunkt des Qualifikationsprofils des Studiums darstellen. Bisher mussten Studierende die Gleichwertigkeit der Studienleistungen nachweisen.

10. Geplante Neuerungen rund um Prüfungen

  • Die UG-Novelle sieht vor, dass zu Semesterbeginn alle Lehrveranstaltungs- und Prüfungstermine feststehen müssen.
  • § 76a UG und § 42b HG sind Sonderbestimmungen für die Durchführung elektronischer Prüfungen. Sie enthalten jedoch nur Grundsätze. Die Details legen Universitäten und Pädagogische Hochschulen in ihren Satzungen fest.
  • Unverändert bleibt die Mindestanzahl von Prüfungen: Es muss weiterhin drei Prüfungstermine pro Semester geben. Universitäten und Pädagogische Hochschulen können aber auch noch weitere Termine dafür festlegen.
  • Mehr Rechtsschutz bei Prüfungen: § 77 Abs 1 UG und § 44 Abs 1 HG verlängern die Frist, binnen derer eine Prüfung wegen eines schweren Mangels besanstandet werden kann, von derzeit zwei auf vier Wochen.
  • Härtefallklausel für Studierende, denen nur mehr eine Prüfung zum Abschluss fehlt: § 77 Abs 4 UG und § 59 Abs 1 Z 3 HG erlauben eine zusätzliche Wiederholung einer Prüfung, wenn es sich um die letzte Prüfung vor dem Abschluss handelt. Dabei wird es sich in der Regel um eine vierte Prüfungswiederholung handeln, es sei denn die Satzung der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschulen sieht etwas Anderes vor.

Sie legt Mindeststandards für elektronische Prüfungen in Form einer Rahmenbestimmung fest. Sie sind nicht mehr so detailreich, wie das im Erstentwurf der UG- bzw. HG-Novelle der Fall war, die im Wesentlichen die Bestimmungen der COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung übernommen hatte.
Es gilt nun der Grundsatz, dass die allgemeinen Regelungen über Prüfungen gem. § 76 UG bzw. 42 UG auch für elektronische Prüfungen anwendbar sind, sofern § 76a UG und § 42b UG keine Sonderbestimmungen für die Durchführung von Prüfungen mit elektronsicher Kommunikation vorsehen. Sie umfassen, dass

  • technische Standards für Geräte vor dem Beginn des Semesters bekanntgegeben werden müssen, damit Studierende an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
  • technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierenden vorzusehen sind.
  • bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der Studierenden auftreten, die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen ist.

Konkrete Vorgaben, wie elektronische Prüfungen im Einzelnen ablaufen, finden sich in den Satzungen der jeweiligen Universität und Pädagogischen Hochschule. Das führt dazu, dass auch nach der Corona-Krise Mindeststandards für digitale Prüfungen weiterbestehen werden.

§ 77 Abs 1 UG und § 44 Abs 1 HG verlängern die Frist, binnen derer eine Prüfung wegen eines schweren Mangels besanstandet werden kann, von derzeit zwei auf vier Wochen. Ein schwerer Mangel ist dann gegeben, wenn die Prüfung ohne diesen positiv beurteilt worden wäre.

Die Novelle erlaubt eine zusätzliche Wiederholung einer Prüfung, wenn es sich um die letzte Prüfung vor dem Abschluss handelt. Dabei wird es sich in der Regel um eine vierte Prüfungswiederholung handeln, es sei denn die Satzung der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule sieht etwas Anderes vor.

11. Beurlaubungen

  • Die gesetzlichen Beurlaubungsgründe (Präsenzdienst, Erkrankung, die am Studienfortschritt hindert, Schwangerschaft, (Kinder-)Betreuungspflichten) werden um den Grund der vorübergehenden Beeinträchtigung aufgrund einer Behinderung erweitert.
  • Mit der UG-Novelle ist nun auch die Beurlaubung aus unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen möglich. Diese ist auch während des Semesters möglich. Bis zu dem Zeitpunkt erbrachte Studienleistungen bleiben aufrecht.
  • Beurlaubungen verlängern die Frist von vier Semestern, in denen die neue 16-ECTS-Punkte umfassende Mindestleistung erbracht werden muss. Ursprünglich war vorgesehen, dass sich diese entsprechend verringert.
  • Universitäten und Pädagogische Hochschulen können weiterhin eigene Beurlaubungsgründe festlegen, weil die Novelle nun keine Einschränkung auf gesetzliche Beurlaubungsgründe mehr vorsieht.

Ja, Universitäten und Pädagogische Hochschulen können weiterhin eigene Beurlaubungsgründe festlegen.

Die novellierten § 67 UG bzw. § 58 HG sehen die Möglichkeit einer Beurlaubung während des Semesters aufgrund von unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen vor. Die bisher erbrachten Studienleistungen bis zum Beurlaubungszeitpunkt bleiben aufrecht.

12. Erleichterungen für Studierende mit Behinderungen

  • Studierende mit Behinderungen erhalten nun bei Aufnahme- und Zulassungsverfahren gemäß § 71b UG (Studien, in denen bundesweite Zugangsregelungen vorgesehen sind, die die Universitäten eigenverantwortlich vorsehen können) – wie bei Prüfungen im Studium -  das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn das vorgesehene Zulassungs- bzw. Aufnahmeverfahren aufgrund einer (nicht vorübergehenden) Behinderung (im Sinne § 3 Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz) nicht durchführbar oder zumutbar ist.
  • Studierende mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung (im Sinne § 3 Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz) sind von der neuen gesetzlichen Mindeststudienleistung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen ausgenommen.
  • Als neuer gesetzlicher Beurlaubungsgrund wird die „vorübergehende Beeinträchtigung“ aufgenommen.

  • Studierende mit Behinderungen erhalten nun bei Aufnahme- und Zulassungsverfahren gemäß § 71b UG (Studien, in denen bundesweite Zugangsregelungen vorgesehen sind, die die Universitäten eigenverantwortlich vorsehen können) – wie bei Prüfungen im Studium -  das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn das vorgesehene Zulassungs- bzw. Aufnahmeverfahren aufgrund einer (nicht vorübergehenden) Behinderung (im Sinne § 3 Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz) nicht durchführbar oder zumutbar ist.
  • Studierende mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung (im Sinne § 3 Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz) sind von der neuen gesetzlichen Mindeststudienleistung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen ausgenommen.
  • Als neuer gesetzlicher Beurlaubungsgrund wird die „vorübergehende Beeinträchtigung“ aufgenommen.

Man muss § 3 Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz erfüllen, also eine Behinderung mit „Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ vorweisen können, „die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.“ Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Ein bestimmter Einschränkungsgrad im Sinne des Bundesbehinderten-Gesetzes ist dagegen nicht vorzuweisen.

13. Kombiniertes Master- und Doktoratsstudium

Universitäten können nach der UG-Reform ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium anbieten. Diese Studien dienen sowohl der „Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder der Berufsausbildung“ als auch der „Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher oder künstlerischen Arbeit mit einem spezifischen wissenschaftlichen oder künstlerischen Forschungsschwerpunkt sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses“.

Die Studiendauer beträgt mindestens fünf Jahre, der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Das Studium ist insbesondere für jene Bachelorabsolvent/inn/en gedacht, bei denen bereits abzusehen ist oder bereits feststeht, dass sie eine wissenschaftliche Karriere anstreben.

14. Änderungen für Lehramtsstudierende an Universitäten und an Pädagogischen Hochschulen

Weil die UG-Novelle nicht nur das Universitätsgesetz, sondern auch das Hochschulgesetz 2005 (HG) umfasst, gelten die wesentlichen Neuerungen auch für Studierende an Pädagogischen Hochschulen. Das betrifft insbesondere die Mindeststudienleistung (16 ECTS-Punkte innerhalb von vier Semestern) sowie die Lernvereinbarung (Learning Agreement). Darüber hinaus gibt es einige Sonderbestimmungen für Lehramtsstudien. Zum Beispiel gibt es nun genauere inhaltliche Vorgaben für pädagogisch-praktische Studien. Oder dass nun eine Verschwiegenheitsklausel für Studierende normiert wird, die an einer Schule ein Praktikum absolvieren.

 

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