Drei oder mehrere "Nicht genügend" im Jahreszeugnis
Bei einem "Nicht genügend" in drei oder mehreren Pflichtgegenständen, ist der Schüler/die Schülerin nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen bzw. hat er/sie die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen.
§ 25 Abs. 1 und 2 SchUG
Diese Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin bzw. den Eltern spätestens am Tag nach der Klassenkonferenz unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.
§ 20 Abs. 6 SchUG