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Ausnahmeregelungen für Volks-/Sonderschulen


Insbesondere für Volks- und Sonderschulen gibt es hinsichtlich des Aufsteigens in die nächste Schulstufe einige Ausnahmeregelungen, zum Beispiel:

Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 SchUG und des § 20 Abs. 8 SchUG
jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz zu entscheiden.

Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 SchUG hiefür geeignet sind.

An Volks- und Sonderschulen mit Klassenlehrersystem (eine Lehrkraft unterrichtet die Klasse in allen Gegenständen, im Gegensatz zum Fachlehrersystem) ist das Ablegen von Wiederholungsprüfungen nicht möglich.
§ 23 Abs. 1 SchUG

    Letzte Aktualisierung: 6. April 2018