Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
BGBl. II Nr. 395/2021 vom 14. September 2021
Auszug aus dem Vorblatt
Problemanalyse
Mit dem Lehrgang für Früherziehung wird eine neue Sonderform der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in § 79 Abs. 1 Z 1a SchoG eingeführt. Dadurch kommt es zur Überführung eines Schulversuchs, der in unterschiedlichen Formen seit 2011 an der Bildungsanstalt geführt wurde.
Ziel(e)
Der gegenständliche Lehrgang bietet jenen Absolvent/inn/en, die ihre Ausbildung nach einem Lehrplan vor dem Inkrafttreten des Lehrplans 2016 bzw. 2017 abgeschlossen haben und den bisherigen Freigegenstandsbereich nicht bereits gewählt haben, die Möglichkeit diese Qualifizierung für ganz junge Kinder (unter ein bis drei Jahre) nachträglich zu erwerben. Diese Qualifizierung ist einerseits ein Beitrag zur Professionalisierung und wird andererseits von einzelnen Träger/inne/n von elementaren Bildungseinrichtungen für eine entsprechende Anstellung gefordert.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das Ausbildungsprofil qualifiziert ausgebildete Elementarpädagog/inn/en für die Bildungs- und Erziehungsarbeit für ganz junge Kinder (unter ein bis drei Jahre).