Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
BGBl. II Nr. 411/2021 vom 28. September 2021
Auszug aus dem Vorblatt
Problemanalyse
Mit dem Bildungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde die Bestimmung im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. I Nr. 242/1962, betreffend die Schulversuche (§ 7SchoG) neu gefasst. Die vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung bereits geführten Schulversuche enden gemäß § 130b SchoG und § 82f SchuG mit dem in der Bewilligung des Schulversuchs vorgesehenen Zeitpunkt oder spätestens mit Ablauf des 31. August 2025. Nach erfolgreicher Durchführung der Schulversuche sollen diese in das Regelschulwesen überführt werden.
Da in der Lehrplananlage des Theresianums (A/lF) bisher keine Ermächtigung zur schulautonomen Gestaltung der Stundentafel in der Oberstufe vorgesehen war, wurde die subsidiäre Stundentafel durch einen Schulversuch abgeändert.
Nach erfolgreicher Durchführung oben genannter Schulversuche sollen diese mit 1. September 2022 in das Regelschulwesen überführt werden.
Ziel(e)
Die Schülerinnen und Schüler des öffentlichen Gymnasiums der Stiftung Theresianische Akademie werden somit bereits in der Unterstufe in drei Fremdsprachen unterrichtet. Das sechsjährige Latein wird dabei in fünf Jahren absolviert, aber auf dem lehrplanmäßig vorgegebenen Niveau des sechsjährigen Lateins maturiert.
- In der „Europaklasse Französisch“ wird ein Schwerpunkt auf Französisch als Arbeitssprache gesetzt, wobei auch hier Latein ab der 8. Schulstufe, aber insgesamt im Ausmaß des sechsjährigen Lateins, unterrichtet wird.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Es erfolgen Anpassungen in den Lehrplänen der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, insbesondere in Anlage A/lF dem Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger