Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
BGBl. I Nr. 154/2013 v. 31.7.2013
- Regierungsvorlage (pdf, 99 KB) (PDF)
- Vorblatt (pdf, 140 KB) (PDF)
- Erläuterungen (pdf, 85 KB) (PDF)
- Textgegenüberstellung (pdf, 104 KB) (PDF)
- Entwurf (pdf, 21 KB) (PDF)
- Vorblatt (pdf, 41 KB) (PDF)
- Erläuterungen (pdf, 20 KB) (PDF)
- Textgegenüberstellung (pdf, 41 KB) (PDF)
Auszug aus dem Vorblatt:
Ziel(e)
- Erhöhung der Kundenorientierung durch geringere Durchlaufzeiten und Automatisierung der Nachweisabfrage
- Zugangserleichterungen zu Schülerbeihilfen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Hinaufsetzen der Altersgrenze von 30 bzw. max. 35 auf 35 bzw. max. 40 Jahre.
- Keine Leistungsabhängigkeit für die Gewährung der Beihilfen
- Keine Leistungsabhängigkeit der Höhe der Beihilfen
- Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe
- Wegfall der Voraussetzung, dass die gleiche Schulstufe noch nicht besucht wurde.
- Automatisierung des Verfahrens zur Gewährung von Schülerbeihilfen.