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Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

BGBl. I Nr. 154/2013 v. 31.7.2013

Auszug aus dem Vorblatt:

Ziel(e)

- Erhöhung der Kundenorientierung durch geringere Durchlaufzeiten und Automatisierung der Nachweisabfrage
- Zugangserleichterungen zu Schülerbeihilfen

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Hinaufsetzen der Altersgrenze von 30 bzw. max. 35 auf 35 bzw. max. 40 Jahre.
- Keine Leistungsabhängigkeit für die Gewährung der Beihilfen
- Keine Leistungsabhängigkeit der Höhe der Beihilfen
- Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe
- Wegfall der Voraussetzung, dass die gleiche Schulstufe noch nicht besucht wurde.
- Automatisierung des Verfahrens zur Gewährung von Schülerbeihilfen.

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018