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Wichtige Fragen und Antworten für Studierende und Forschende 

Das BMBWF ist um die Beantwortung all Ihrer Fragen in Bezug auf den erschütternden Krieg in der Ukraine in seinen Verantwortungsbereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung bemüht. Dazu haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) für Studierende, Forschende sowie für Hochschul- und Forschungsinstitutionen gesondert aufbereitet. Sollten sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unser Bürger/innenservice unter buergerinnenservice@bmbwf.gv.at.

Für bestimmte Angelegenheiten – insbesondere, wenn es um die Einreise, um asyl-, fremden- sowie aufenthaltsrechtliche Fragen geht, aber auch zu Fragen in Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt oder einer bestimmten Hochschul- oder Forschungseinrichtung – ersuchen wir Sie, sich direkt an die angeführten wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Universitäts-, Hochschul- und Forschungsbereich zu wenden.

FAQ Ukraine – die wichtigsten Fragen und Antworten des BMBWF

I. FAQ Ukraine zur Anerkennung von Studienabschlüssen und Studienleistungen

II. FAQ Ukraine für Studierende

III. FAQ Ukraine für Forschende

I FAQ Ukraine zur Anerkennung von Studienabschlüssen und Studienleistungen

Die Ukraine ist wie die Republik Österreich Teilnehmerstaat am Europäischen Hochschulraum (Bologna-Erklärung) und hat außerdem das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen ratifiziert. Damit haben sämtliche Abschlüsse von ukrainischen Universitäten und Hochschulen auch in Österreich Geltung und werden hier als solche anerkannt. Daher müssen dafür grundsätzlich keine weiteren Schritte gesetzt werden.

Eine Ausnahme ist, wenn jemand mit ukrainischem Universitäts- und Hochschulabschluss in Österreich einen reglementierten Beruf ausüben möchte, wofür spezielle Qualifikationserfordernisse nachzuweisen sind. Dazu zählen insbesondere Gesundheitsberufe wie Ärztinnen und Ärzte oder Krankenpflegerinnen und -pfleger, aber etwa auch Rechtsanwältinnen und -anwälte, Notarinnen oder Notare oder Lehrerinnen und Lehrer an Schulen (eine Auflistung ist über eine Datenbank der Europäischen Kommission abrufbar). Betroffene müssen folglich ihren Universitäts- und Hochschulabschluss in Österreich einer Nostrifizierung unterziehen, bei der der ukrainische Universitäts- und Hochschulabschluss mit dem entsprechenden österreichischen Studienabschluss gleichgestellt wird (§ 90 Universitätsgesetz (UG), § 68 Hochschulgesetz (HG), § 6 Abs. 6 Fachhochschulgesetz (FHG)).  Die Nostrifizierung kann bei jeder öffentlichen Universität, Pädagogischen Hochschule und Fachhochschule, an der ein vergleichbares österreichisches Studium eingerichtet ist, beantragt werden.

Abgesehen davon können Personen mit ausländischen Studienabschlüssen diese auf freiwilliger Basis einem Bewertungsverfahren unterziehen. Die Bewertung ist ein offizielles Gutachten des BMBWF bzw. seines nationalen Informations- und Anerkennungszentrums ENIC NARIC Austria, mit dem ausländische Hochschulqualifikationen beschrieben und ihre beruflichen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden. Sie soll den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern.

Aus dieser Bewertung geht hervor, welchem Studium an einer österreichischen Universität bzw. Hochschule der Abschuss im Ausland in etwa entspricht.

Beispiel: Wenn jemand an einer ukrainischen Universität ein Masterstudium in „Informatics and Digitalisation“ gemacht hat, ist es hilfreich zu wissen, inwieweit dieses einem Studium der Informatik oder in Computer Science an einer Universität oder Hochschule in Österreich entspricht.

Nähere Information zur Nostrifizierung und zur Bewertung ausländischer Studienabschlüsse finden Sie auf der BMBWF-Webseite in deutscher und englischer Sprache. Darüber hinaus bündelt die Seite www.berufsanerkennung.at alle Informationen, die für die Berufsanerkennung in Österreich relevant sind. Sie stehen in deutscher, englischer und teilweise auch in ukrainischer Sprache zur Verfügung.

Die Nostrifizierung kann bei jeder öffentlichen Universität, Pädagogischen Hochschule und Fachhochschule, an der ein vergleichbares österreichisches Studium eingerichtet ist, beantragt werden. Nicht durchgeführt werden kann eine Nostrifizierung hingegen bei einer Privatuniversität.

In vielen Fällen kommen damit dennoch mehrere Universitäten und Hochschulen dafür in Betracht, wobei es den jeweiligen Antragstellerinnen und Antragstellern überlassen bleibt, für welche sie sich entscheiden. Der gleiche Nostrifizierungsantrag kann aber nur an einer Universität bzw. Hochschule gestellt werden.

Spricht diese die Nostrifizierung des vorlegten Universitäts- bzw. Hochschulabschlusses aus, wird den Antragsteller/innen ein österreichischer Studienabschluss bescheinigt. In den meisten Fällen geschieht das allerdings unter Auflagen, dass bestimmte Ergänzungsprüfungen absolviert werden müssen, weil die Studienpläne für die geregelten Berufe an österreichischen Universitäten und Hochschulen sehr auf die Anforderungen auf dem heimischen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind.

Dazu zählt insbesondere der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse, die gerade in geregelten Dienstleistungsberufen wie etwa bei den Ärztinnen und Ärzten oder den Notarinnen und Notaren eine entscheidende Rolle spielen. So setzt beispielsweise die selbstständige Berufsausübung als Ärztin oder Arzt „ausreichende Deutschkenntnisse“ voraus, die nach den Vorgaben des Ärztegesetzes das Niveau C1 zu umfassen haben.

Üblicherweise dauert ein solches Nostrifizierungsverfahren zwischen sechs Monaten und drei Jahren.

Nähere Details zur Nostrifizierung finden Sie auf der BMBWF-Webseite in deutscher und englischer Sprache.

Für die Nostrifizierung sind neben dem Reisepass die Originaldiplome (oder eine beglaubigte Abschrift) über den Abschluss des Studiums und die Verleihung des damit verbundenen akademischen Grades, falls vorhanden auch das sogenannte „Diploma Supplement“ bzw. das „Transcript of Records“ vorzulegen.

Das Diploma Supplement ist ein Zusatzdokument in der Landessprache und auf Englisch, in dem das abgeschlossene Studium und das Diplom nach Inhalt und Niveau in einfachen Worten erklärt wird. Weil die Ukraine – ebenso wie Österreich – Teilnahmestaat am Europäischen Hochschulraum ist, stellen ukrainische Universitäten und Hochschulen üblicherweise ein solches Diploma Supplement aus. Es ist von der Struktur her daher genauso aufgebaut wie ein Diploma Supplement einer österreichischen Universität bzw. Hochschule.

Das Transcript of Records ist der Studienerfolgsnachweis, also eine Abschrift aller Studiendaten (absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, inkl. Anerkennungen).

Nähere Details zur Nostrifizierung finden Sie auf der BMBWF-Webseite in deutscher und englischer Sprache.

Die Nostrifizierungstaxe beträgt 150 Euro. Dazu kommen Gebühren und Verwaltungsabgaben. Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) refundiert Zugewanderten diese Kosten.

Zuständig dafür ist das Nationale Informationszentrum für akademische Anerkennung, ENIC NARIC AUSTRIA, das aktuell im BMBWF angesiedelt ist. Es stellt Bewertungen für Qualifikationen anerkannter Hochschulen aus allen Staaten der Welt aus. Für nicht abgeschlossene Hochschulausbildungen sowie für Ausbildungen, die nicht dem Hochschulbereich zuzuordnen sind, können keine Bewertungen ausgestellt werden. ENIC NARIC Austria unterstützt ukrainische Vertriebene mit akademischen Abschlüssen, indem ihre Anerkennungsanträge vorgezogen und prioritär behandelt werden.

Anträge auf Bewertung von Hochschulqualifikationen sind ausschließlich online auf der Seite www.aais.at zu stellen.

Allgemeine Anfragen an ENIC NARIC Austria können gestellt werden an: naric@bmbwf.gv.at

Nähere Information zur Bewertung ausländischer Studienabschlüsse finden Sie auf der BMBWF-Webseite in deutscher und englischer Sprache. Darüber hinaus bündelt die Seite www.berufsanerkennung.at alle Informationen, die für die Berufsanerkennung in Österreich relevant sind. Sie stehen in deutscher, englischer und teilweise auch in ukrainischer Sprache zur Verfügung.

Die Bewertung enthält Angaben über das akademische Niveau (Bachelor-, Diplom-, Master- oder Doktorats- bzw. PhD-Studium), die Regelstudiendauer und das NQR-Level des österreichischen Bildungsabschlusses, mit dem Ihre ausländische Hochschulqualifikation innerhalb des Nationalen Qualifikationsrahmens vergleichbar ist. Zusätzlich stellt sie einen inhaltlichen Vergleich zu einem entsprechenden österreichischen Studium her und gibt Auskunft über berufliche Verwendungsmöglichkeiten. Sie ist als Beilage zu Ihren Bewerbungsunterlagen gedacht und soll Arbeitgeber/innen bzw. der Arbeitsvermittlungsstelle (z.B. AMS) die Einschätzung Ihrer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern.

Aus der Bewertung lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Bitte beachten Sie auch, dass die Bewertung keine Aussage über die Führung eines ausländischen akademischen Grades in Österreich trifft.

Nähere Information  zur Bewertung ausländischer Studienabschlüsse finden Sie auf der BMBWF-Webseite in deutscher und englischer Sprache.

Es gelten für ukrainische Studierende grundsätzlich dieselben Anerkennungsregeln für Studienleistungen und Prüfungen wie für alle anderen Studierenden auch, siehe § 78 Universitätsgesetz (UG), § 56 Hochschulgesetz (HG), § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)§ 8 Abs 4 Privathochschulgesetz (PrivHG).

Wurde man daher zu einem bestimmten Studium zugelassen, kann man die Anerkennung der bisher an einer anderen Universität bzw. Hochschule erbrachten Studienleistungen (also der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen) beantragen. Ob, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise (Verfahren) dem tatsächlich Folge geleistet wird, entscheidet die jeweilige Universität bzw. Hochschule eigenständig. Die Studienabteilungen der jeweiligen Universitäten bzw. Hochschulen prüfen, inwieweit sich diese absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen vom Inhalt her mit jenen decken, die im Rahmen des Curriculums des Wunschstudiums an der einzelnen Universität bzw. Hochschule abzulegen sind.

Auf Basis dieser Entscheidung stellt die jeweilige Universität und Hochschule ihrerseits einen Studienerfolgsnachweis aus, aus dem hervorgeht, welche Studienleistungen sie in welchem Umfang anerkennt.

Zahlreiche Universitäten und Hochschulen bieten spezielle Beratungen und Informationen zum Thema Anerkennung von Studienleistungen an. Informieren Sie sich daher bitte bei Ihrer jeweiligen Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule.

Das legt die jeweilige Universität und Hochschule ebenso selbst fest, wie die Rahmenbedingungen des Anerkennungsverfahrens an sich. Dabei sind bestimmte gesetzliche Vorgaben (Universitätsgesetz (UG) und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)) einzuhalten. Die jeweilige Universität bzw. Hochschule prüft dann, ob die mitgebrachten, positiv beurteilten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller entsprechend vorzulegen.

Üblicherweise sind jedenfalls alle verfügbaren Zeugnisse und andere Dokumente, allen voran das Transcript of Records vorzulegen. Diese werden von ukrainischen Universitäten und Hochschulen oftmals auf Englisch ausgestellt, für die es dann keiner deutschsprachigen Übersetzung mehr bedarf.

Informieren Sie sich daher bei Ihrer Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule, wie sie im Detail Anerkennungen von Studienleistungen durchführt.

Es gelten für ukrainische Studierende grundsätzlich dieselben Anerkennungsregeln für Studienleistungen und Prüfungen wie für alle anderen Studierenden auch, siehe § 78 Universitätsgesetz (UG), § 56 Hochschulgesetz (HG), § 12 Fachhochschulgesetz (FHG), § 8 Abs. 4 Privathochschulgesetz (PrivHG).

Wurde man zu einem bestimmten Studium zugelassen, kann man die Anerkennung der bisher an einer anderen Universität bzw. Hochschule erbrachten Studienleistungen (also der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen) beantragen. Ob, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise (Verfahren) dem tatsächlich Folge geleistet wird, entscheidet die jeweilige Universität bzw. Hochschule eigenständig. 

Die Studienabteilungen der jeweiligen Universitäten bzw. Hochschulen prüfen also in diesem Zusammenhang, inwieweit sich diese absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen vom Inhalt her mit jenen decken, die im Rahmen des Curriculums des Wunschstudiums an der einzelnen Universität bzw. Hochschule abzulegen sind. Dabei steht es ihnen natürlich frei, ähnlich wie bei der Zulassung vorzugehen und vom Nachweis einzelner Dokumente abzusehen und stattdessen auf eine Plausibilitätsprüfung abzustellen. Die Entscheidung darüber obliegt freilich der jeweiligen Universität bzw. Hochschule, die ihrerseits einen Studienerfolgsnachweis ausstellt, aus dem hervorgeht, welche Studienleistungen sie in welchem Umfang anerkennt.

Informieren Sie sich daher bei Ihrer Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule, wie sie im Detail Anerkennungen von Studienleistungen durchführt.

Auch das legt die jeweilige Universität und Hochschule ebenso selbst fest, wie die Rahmenbedingungen des Anerkennungsverfahrens an sich. Dabei sind bestimmte gesetzliche Vorgaben (Universitätsgesetz (UG) und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) einzuhalten.

Das Transcripts of Records, also die bisherigen Studienerfolgsnachweise werden von ukrainischen Universitäten und Hochschulen oftmals auf Englisch ausgestellt, für die jedenfalls keine deutsche Übersetzung notwendig ist.

Sollte eine deutsche Übersetzung der Studienerfolgsnachweise notwendig sein, beachten Sie, dass der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) Ihnen diese Übersetzungskosten refundiert.

Informieren Sie sich daher bei Ihrer Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule, wie sie im Detail Anerkennungen von Studienleistungen durchführt.

Am besten wenden Sie sich an die jeweilige Studienabteilung der Universität bzw. Hochschule, an der Sie studieren möchten. Sie erreichen Sie über die Webseite der jeweiligen Universität bzw. Hochschule. Dort finden sie zumeist auch eigene Informationen, die sich speziell an ukrainische Studierende (und Forschende) richten.

Im BMBWF steht Ihnen das nationale Informationszentrum für akademische Anerkennung, ENIC NARIC AUSTRIA, für Ihre Fragen zur Verfügung. Sie erreichen es unter naric@bmbwf.gv.at.

 II. FAQ Ukraine für Studierende

1. Fragen zur Zulassung zu einem Studium in Österreich
2. Unterstützungsangebote für Studierende
3. Studierendenheime
4. Studierende und ihr Bezug zu Russland und zu Belarus

1. Fragen zur Zulassung zu einem Studium in Österreich

Ganz grundsätzlich muss unterschieden werden, ob jemand ein ordentliches Studium belegen oder lediglich einzelne Lehrveranstaltungen im Wege eines außerordentlichen Studiums besuchen möchte.

Nur die Zulassung zu einem ordentlichen Universitäts- bzw. Hochschulstudium setzt grundsätzlich den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife geschieht üblicherweise mit Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses. Mit „Reifeprüfungszeugnissen“ sind in diesem Zusammenhang alle ausländischen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Diplome gemeint, die im Ausstellungsstaat grundsätzlich das Recht auf Zulassung zu einem Universitätsstudium vermitteln. Dies können Maturazeugnisse (Abiturzeugnisse), Zeugnisse über staatliche Abschlussprüfungen, Zeugnisse über Studienberechtigungsprüfungen („Studium ohne Matura“) oder andere sein.

An Fachhochschulen gibt es daneben noch die Möglichkeit, über eine einschlägige berufliche Qualifikation die Zulassung zu einem Studium zu erlangen.

Dagegen setzt der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen im Wege eines außerordentlichen Studiums weder den Nachweis der Universitätsreife, noch von Deutschkenntnissen voraus.

Die müssen ebenso nur für die Zulassung zu einem ordentlichen Universitäts- bzw. Hochschulstudium auf dem Niveau B2 (selbstständige Sprachanwendung) bis C1 (Maturaniveau) nachgewiesen werden.

Wer darüber (noch) nicht verfügt, kann entsprechende Sprachkurse absolvieren. Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet sie für ukrainische Vertriebene kostenlos ab dem Niveau A1 (Anfänger/innen) bis C1 (Maturaniveau) an. Ab dem Sprachniveau A2 (Elementare Sprachanwendung) kann man diese auch im Rahmen eines universitären Vorstudienlehrgangs absolvieren. Während des Absolvierens dieser Deutschkurse ist die Zulassung als außerordentliche Studierende an der jeweiligen Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule möglich.

Da die jeweilige Universität bzw. Hochschule die Zulassung durchführt, informieren Sie sich bitte jeweils vor Ort.

Um ukrainische Studierende zu unterstützen, sind ukrainische Studierende auch im Wintersemester 2023/24 von der Studienbeitragspflicht befreit. Sie müssen an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen weiterhin keine Studienbeiträge zahlen. An Fachhochschulen und Privatuniversitäten können die Studienbeiträge oder Studiengebühren jeweils erlassen oder vermindert werden. Als Drittstaatsangehörige fallen normalerweise 726,72 Euro pro Semester an, das Doppelte des regulären Studienbeitrags. Seit dem Sommersemester 2022 sind ukrainische Studierende von der Studienbeitragspflicht befreit. Dazu wird die Studienbeitragsverordnung (StuBeiV) neuerlich für das Wintersemester 2023/24 abgeändert. Der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) in der Höhe von 22,70 Euro pro Semester ist grundsätzlich zu bezahlen und beinhaltet auch einen Unfall-Versicherungsschutz.

Bitte beachten Sie, dass der Erlass der Studienbeitragspflicht für ukrainische Studierende nur die Zulassung zu einem ordentlichen Studium betrifft. Allerdings haben die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit, das auch für die Zulassung zum außerordentlichen Studium anzuordnen, also ukrainischen Studierenden generell die Studienbeiträge zu erlassen.

Informieren Sie sich daher bitte an Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, an der Sie studieren möchten, welche Studienbeiträge sie unter welchen Voraussetzungen verlangt.

Dabei ist zuerst der fremdenrechtliche Status festzustellen. Erst danach kann eine Zulassung an einer österreichischen Hochschule – entweder aus Österreich oder aus dem Heimatland – erfolgen.

Nach der Vertriebenen-Verordnung erhalten nur ukrainische Staatsangehörige sowie ihre engsten Familienangehörigen und bereits in der Ukraine anerkannte Asylwerber/innen ein Aufenthaltsrecht, wenn sie nach Kriegsausbruch (24. Februar 2022) nach Österreich gekommen sind. Mit dem Aufenthaltsrecht dieser Vertriebenen ist die Möglichkeit verbunden, in Österreich zu studieren, wenn die übrigen Voraussetzungen (z.B. die Universitätsreife) gegeben sind.

Angehörige von Drittstaaten, die in der Ukraine studiert haben, können ihr Studium aus fremdenrechtlichen Gründen nicht unmittelbar fortsetzen. Sie müssen daher zuerst heimreisen und sich in ihrem Heimatland an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft) wenden, die dann das reguläre Procedere für den Erhalt einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung (Studierendenvisum) einleiten wird.

Aufgrund der aktuellen Situation wird nur die Studienbeitragspflicht für ukrainische Studierende im Wintersemester 2023/24 ausgesetzt, nicht aber für andere ausländische Studierende. Allerdings gibt es Angehörige anderer Staaten, die ebenfalls – wenn auch aus anderen Gründen – in Österreich keine Studienbeiträge an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bezahlen müssen. Welche das sind, ist hier aufgelistet.

Die Fachhochschulen und Privatuniversitäten bestimmen selbst, wer bei ihnen Studienbeiträge zu bezahlen hat und wer davon ausgenommen ist. Dafür gibt es keine rechtlichen Vorgaben des BMBWF.

Es ist ein Antrag auf Zulassung bei der jeweiligen Universität bzw. Hochschule einzubringen. An öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen können für manche Studien Aufnahmeverfahren vorgesehen sein. Fachhochschulen und Privatuniversitäten führen ebenso Aufnahmeverfahren durch. Für genauere Informationen, wenden Sie sich an die Universität bzw. Hochschule, an der Sie studieren möchten.

Grundsätzlich braucht es für jede Form der Zulassung:

Für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium sind zudem ausreichende Sprachkenntnisse (Deutsch oder Englisch) nachzuweisen. Für die Zulassung zu einem ordentlichen, deutschsprachigen Studium sind Deutschkenntnisse des Niveaus B2 (= selbstständige Sprachanwendung) oder C1 (Maturaniveau) nachzuweisen. Wer darüber (noch) nicht verfügt, kann entsprechende Sprachkurse (ab einem Sprachniveau A2 = elementare Sprachanwendung) im Wege eines Vorstudienlehrgangs besuchen und wird für diesen Zeitraum als außerordentliche/r Studierende/r zugelassen.

Abgesehen von den Sprachkenntnissen kann die einzelne Universität bzw. Hochschule darüber hinaus spezielle Ergänzungsprüfungen – und für bestimmte Studien auch das Bestehen bestimmter Aufnahmeverfahren - für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorsehen. In der Vergangenheit war das gerade bei ukrainischen Studierenden oftmals der Fall, weil ihre Schulbildung um ein Jahr kürzer dauert als in Österreich (11 statt 12 Schulstufen bis zur Reifeprüfung).

Aufgrund der aktuellen Situation können Universitäten und Hochschulen von der Vorlage einzelner Dokumente absehen. Dazu nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit Ihrer Wunschuniversität oder Wunschhochschule auf.

Für die Zulassung zu englischsprachigen Studien müssen keine Deutschkenntnisse, sondern lediglich die erforderlichen Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Welche das sind, legt die jeweilige Universität bzw. Hochschule selbst fest.

Für deutschsprachige Studien muss je nach Universität bzw. Hochschule und Studium ein Deutschnachweis (B2 (selbstständige Sprachanwendung) bis C1 (Maturaniveau)) erbracht werden. Wer darüber (noch) nicht verfügt, kann diese im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs erwerben. Für die Zulassung dazu ist ein Sprachnachweis auf dem Niveau A2 (elementare Sprachverwendung) vorzulegen, der nicht älter als zwei Jahre ist.

Nähere Informationen zu den Vorstudienlehrgängen in Wien, Graz und Leoben finden Sie auf der Webseite des OeAD, der Agentur für Bildung und Internationalisierung. Für Vorstudienlehrgänge in den anderen Bundesländern wenden Sie sich bitte an Ihre gewünschte Universität bzw. Hochschule.

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet darüber hinaus eigene, kostenlose Sprachkurse für alle ukrainischen Vertriebenen von A1 (Anfänger/innen) bis C1 (Maturaniveau) an.

Die Sprachkurse, die der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) anbietet bzw. die über ihn abgewickelt werden, stehen ukrainischen Vertriebenen kostenlos zur Verfügung. Anders ist das bei den Sprachkursen, die im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs absolviert werden. Dafür fallen Kosten an, die unterschiedlich hoch ausfallen können. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt bei den jeweiligen Kursträger/innen vor Ort, was dafür zu bezahlen ist. Dort kann man Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten gibt.

Der Erlass der Studienbeiträge für ukrainische Studierende umfasst nicht die Kosten, die für die Teilnahme an diesen Vorstudienlehrgängen zu bezahlen sind.

Wenn Sie nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, aber kein ganzes Studium in Österreich absolvieren möchten, reicht es, wenn sie die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium beantragen. Dafür reicht der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (durch Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses) und die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Sprachkenntnisse sind keine nachzuweisen. Wenn Sie die Lehrveranstaltungen, an denen Sie teilnehmen, auch positiv absolvieren wollen, sollten Sie über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

Bitte beachten Sie, dass der Erlass der Studienbeitragspflicht für ukrainische Studierende nur die Zulassung zu einem ordentlichen Studium betrifft. Allerdings haben die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit, das auch für die Zulassung zum außerordentlichen Studium anzuordnen, also ukrainischen Studierenden generell die Studienbeiträge zu erlassen.

Informieren Sie sich daher bitte an Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, an der Sie studieren möchten.

2. Unterstützungsangebote für Studierende

Wir arbeiten derzeit laufend am Ausbau weiterer Unterstützungsmaßnahmen für ukrainische Studierende. Bislang umfassen sie:

  • Studienbeitragsbefreiung für ukrainische Studierende als Soforthilfe:Ukrainische Studierende müssen auch für das Wintersemester 2023/24 keine Studienbeiträge bezahlen. Als Drittstaatsangehörige fallen normalerweise 726,72 Euro pro Semester an, das Doppelte des regulären Studienbeitrages.
  • Raschere Bewertung von akademischen Abschlüssen: Das nationale Informations- und Anerkennungszentrum ENIC NARIC Austria priorisiert derzeit Anträge ukrainischer Studierende auf Bewertung von akademischen Abschlüssen. Nähere Information zur Bewertung ausländischer Studienabschlüsse finden Sie auf der BMBWF-Webseite in deutscher und englischer Sprache.
  • Sonderstipendium für ukrainische Studierende (und Forschende) –  Ernst Mach-Stipendium UKRAINE:
  • Das BMBWF hat gemeinsam mit dem OeAD, der Agentur für Bildung und Internationalisierung, ein eigenes Stipendium zur Unterstützung ukrainischer Studierender und Forschender eingerichtet, die an einer österreichischen Universität bzw. Hochschule ein Studium oder eine Forschungsarbeit beginnen, fortsetzen oder auch aufnehmen wollen. 715 Euro pro Monat erhalten Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktoratsstudierende, Graduierte, Postdoc aber auch etablierte Wissenschafter/innen mit dem Stipendium pro Monat. Die Bewerbung für Neuanträge wurde mit 30. Juni beendet. Die bisher zuerkannten Stipendien können bei entsprechenden Studienleistungen bis Ende Februar 2024 verlängert werden. Nähere Details finden Sie auf den auf den Webseiten des BMBWF und des OeAD.

Das ist sehr unterschiedlich. Wir raten Ihnen daher, sich direkt an die jeweilige Universität, Hochschule, Forschungseinrichtung oder andere Institution zu wenden, an der sie studieren und/oder forschen (möchten).

Auf folgende Initiativen wollen wir gesondert hinweisen:

1Initiative MORE der Universitäten: Die Universitätenkonferenz (uniko) nimmt ihre 2015 ins Leben gerufene Initiative MORE wieder auf, mit der Flüchtenden ein niederschwelliger Zugang zu Vorlesungen, Kursen und künstlerischen Studienangeboten gewährt wird. Details sind auf https://uniko.ac.at/themen/more/angebot/ nachzulesen.

2. Beratung der Österreichischen Hochschüler/innenschaft (ÖH): Unter der Mailadresse ukraine@oeh.at bietet die ÖH eine Anlaufstelle für Fragen, die im Kontext des Ukrainekrieges auftreten. Ebenso bietet sie Beratung in ukrainischer und russischer Sprache an.

3. „Help Ukraine“ – Eigene Info-Webseite der Universität Graz: Die Universität Graz hat eine eigene Homepage eingerichtet, auf der Studieninteressierte aus der Ukraine laufend einen Überblick über Antworten auf aktuelle Fragen angeboten bekommen. Die Website finden Sie unter folgendem Link: https://refugees.uni-graz.at/en/ .

4. Initiative „roomTUlearn“: An der TU Wien wurde für ukrainische Studierende das Projekt „roomTUlearn“ ausgeweitet, wonach Lehr- und Lernräume inklusive Internetzugang für diese Studierenden geöffnet wurden, damit sie ihr Studium über online-Lehre an der Stammuniversität fortführen können. Nähere Details finden Sie auf der Website der TU Wien.

Darüber hinaus hat die Europäische Union über ihre Initiative „EURAXESS“ mit „ERA4Ukraine“, eine eigene Plattform eingerichtet, auf der europaweit alle Unterstützungsangebote für ukrainische Studierende und Forschende aufgelistet und laufend aktualisiert werden. Auch Österreich ist – über den OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung – daran beteiligt. Sie fungiert als erste Ansprechstelle für ukrainische Studierende und Forschende in Österreich.

Darüber hinaus stehen Ihnen natürlich alle anderen wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Bereich Wissenschaft und Forschung zur Verfügung, insbesondere die einzelnen Universitäten, Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsfördereinrichtungen.

Beratung und Unterstützung finden Sie direkt bei allen zentralen Service-Points, die in allen Bundesländern etwa an Grundversorgungseinrichtungen, Integrationszentren des Österreichischen Integrationsfonds und den Regionalstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) eingerichtet sind.

Spezielle Ansprechpartner/innen für Studierende sind:

Selbstverständlich stehen auch alle Universitäten und Hochschulen mit Rat und Tat zur Seite. Eine Übersicht über ihre Webseiten, aber auch die der wichtigsten anderen Ansprechpartner/innen im Bereich Wissenschaft und Forschung, haben wir Ihnen auf einer eigenen Seite zusammengestellt.

Zentraler Ansprechpartner für ukrainische Studierende ist der OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung. Sie wickelt zahlreiche Stipendien ab, darunter insbesondere das „Ernst Mach-Stipendium UKRAINE“, das Sonderstipendium des BMBWF zur Unterstützung für ukrainische Studierende und Forschende. 715 pro Monat werden an ukrainische Staatsbürger/innen ausbezahlt, die an einer österreichischen Universität bzw. Hochschule ihr Studium bzw. ihre Forschungsarbeit fortsetzen oder auch neu aufnehmen wollen. Die Bewerbung für Neuanträge wurde mit 30. Juni beendet. Die bisher zuerkannten Stipendien können bei entsprechenden Studienleistungen bis Ende Februar 2024 verlängert werden. Nähere Details finden Sie auf den Webseiten des BMBWF und des OeAD.

Auch die Österreichische Hochschüler/innenschaft (ÖH) steht Ihnen bei finanziellen Fragestellungen zur Verfügung. Sie hat mit ukraine@oeh.at eine eigene E-Mailadresse eingerichtet, an die sich Betroffene mit ihren Fragen jederzeit wenden können. Nähere Informationen finden Sie auf der ÖH-Webseite.

Darüber hinaus steht Ihnen wie allen Studierenden in Österreich natürlich auch die Studienbeihilfenbehörde mit ihren sechs Stipendienstellen in Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt zur Verfügung.

Beachten Sie aber, dass gerade für den Erhalt der Studienbeihilfe spezielle Voraussetzungen erfüllt werden müssen, die nur wenige von Ihnen werden erfüllen können.

Dazu zählen unter anderem:

  • Zulassung zu einem ordentlichen Studium
  • Rechtzeitige Beantragung innerhalb der Antragsfristen: Die Frist für Anträge im Wintersemester 2023/24 läuft von 20. September 2023 bis zum 15. Dezember 2023.
  • Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürger/inne/n (mindestens fünfjähriger Aufenthalt in Österreich)
  • Einhaltung der Altersgrenzen: Studienbeihilfe steht nur bis zum vollendeten 30., in Ausnahmefällen bis zum 35.Lebensjahr zu
  • Soziale Förderungswürdigkeit
  • Vorliegen eines günstigen Studienerfolges

Nähere Informationen sind auf der Webseite der Studienbeihilfenbehörde nachzulesen.

Dafür stehen die Mitarbeitenden der Psychologischen Studierendenberatung in ihren sechs Beratungsstellen in Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt zur Verfügung, von denen ein Großteil Psychologinnen und Psychologen sind. Sie bieten nicht nur psychologische Beratung, sondern auch Studienwahlberatung – und das persönlich, telefonisch oder auch online. Bei Bedarf können sie ukrainische Studierende für Krisengespräche auch zu spezialisierten Institutionen vermitteln, die psychologische Unterstützung in ukrainischer Sprache anbieten.

Nähere Informationen sowie alle Kontaktdaten zu den sechs Beratungsstellen finden Sie auf der Webseite der Psychologischen Studierendenberatung.

Wenden Sie sich bitte an die Österreichische Hochschüler/innenschaft (ÖH), die in Österreich die Interessen aller Studierenden vertritt. Sie hat auf ihrer ÖH-Webseite eine eigene Ukraine-Info-Seite und unter ukraine@oeh.ac.at eine eigene E-Mailadresse eingerichtet, an die sich Betroffene wenden können.

3. Studierendenheime

Erste Anlaufstelle für Unterkünfte für ukrainische Vertriebene in Österreich ist die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU). Sie hat unter der Telefonnummer +43 1 2676 870 9460 eine eigene Hotline sowie einen eigenen Infopoint auf Englisch, Ukrainisch und Russisch auf ihrer Webseite eingerichtet.

Dort finden sich auch die Adressen und Kontaktdaten zu den Ankunftszentren in den einzelnen Bundesländern, die dann zu anderen, längerfristigen Unterkünften weitervermitteln.

Die BBU bzw. die jeweiligen Erstaufnahmestellen in den Bundesländern informieren auch darüber, wo und in welchem Umfang Unterkünfte von Privatpersonen und Institutionen zur Verfügung stehen, die diese Vertriebenen aus der Ukraine anbieten. Dazu zählen unter anderem auch Studierendenheime, von denen einige Heimplätze auch speziell für ukrainische Studierende zur Verfügung stellen.

Wenden Sie sich als betroffene/r ukrainische/r Studierende/r die bzw. der Unterstützung bei der Unterbringung benötigt, an die BBU oder an die jeweilige Koordinationsstelle jenes Bundeslandes, in dem Sie sich aufhalten. Das gilt auch, falls Sie selbst Unterbringungsmöglichkeiten für ukrainische Studierende, Forschende und ihre Angehörigen anbieten möchten.

Darüber hinaus kann auch die Österreichische Hochschüler/innenschaft (ÖH) Auskunft über Unterbringungsmöglichkeiten geben. Hilfe bietet auch die Non-Profit-Organisation „Homes for Ukraine“ mit ihrer Webseite Homes For Ukraine – Offer & Find Shelter.

Zu diesem Thema hat auch der OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung, FAQ ausgebarbeitet.

So wie alle anderen Studierenden auch durch einen Vertragsabschluss mit der jeweiligen Trägerin bzw. dem jeweiligen Träger des Studierendenheims. In diesem werden auch das jeweilige Benützungsentgelt bzw. etwaige Vergünstigungen festgelegt. Bei Studierendenheimen, die vom Bund gefördert werden, steht ein Heimplatz gemäß § 4 des Studentenheimgesetzes allerdings nur allen ordentlichen Studierenden öffentlicher Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten zu, nicht aber außerordentlichen Studierenden. Freilich steht es den Trägerinnen und Trägern frei, auch diese aufzunehmen.

Informieren Sie sich daher bei dem jeweiligen Studierendenheim oder den jeweiligen Trägerinnen bzw. Trägern, unter welchen Voraussetzungen sie ukrainische Studierende aufnehmen.

Nein, einen diesbezüglichen Anspruch gibt es ganz generell nicht. Die Heimplätze werden aufgrund des Abschlusses eines entsprechenden Benützungsvertrags vergeben.

Generelle Vergünstigungen und Förderungen gibt es keine. Allerdings kann die jeweilige Trägerin bzw. der jeweilige Träger ihrerseits vergünstigte Heimplätze vergeben.

Informieren Sie sich daher bei dem jeweiligen Studierendenheim, unter welchen Voraussetzungen es ukrainische Studierende aufnimmt.

Auch das ist Sache der jeweiligen Trägerin bzw. des jeweiligen Trägers des Studierendenheimes, inwieweit sie oder er aufgrund der derzeitigen individuellen Betroffenheit Erstreckung von Zahlungsfristen bzw. Stundungen akzeptiert.

Informieren Sie sich daher bei dem jeweiligen Studierendenheim über seine aktuelle Vorgehensweise.

Zu diesem Thema hat auch der OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung, FAQ ausgebarbeitet.

4. Studierende und ihr Bezug zu Russland und zu Belarus

Nach derzeitigem Stand können russische und belarussische Studierende, die für das Sommersemester 2023 zu einem Studium in Österreich zugelassen sind, dieses aktuell auch fortsetzen. Die Entscheidung darüber trifft stets die jeweilige österreichische Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung. Insbesondere bei Master- und Doktorats- bzw. PhD-Studierenden kann eine Einzelfallprüfung geboten sein.

Wenden Sie sich daher bitte stets an Ihre Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung.

Das lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt davon ab, welche Entscheidung die jeweilige österreichische Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung trifft, die das betreffende Forschungsprojekt verantwortet. Das wird unter anderem von der jeweiligen Finanzierung abhängen oder auch davon, in welchem Forschungsgebiet die/der Studierende/r konkret tätig ist.

Grundsätzlich können russische und belarussische Studierende, die im Sommersemester 2023 ihr Studium oder einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren, dieses bzw. diesen derzeit auch weiterhin fortsetzen.

Die Entscheidung darüber trifft stets die jeweilige österreichische Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung. Insbesondere bei Master- und Doktorats- bzw. PhD-Studierenden kann eine Einzelfallprüfung geboten sein.

Wenden Sie sich daher bitte stets an Ihre Universität bzw. Hochschule.

Das entscheidet die jeweilige Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung. Wissenschaftsminister Martin Polaschek hat in diesem Zusammenhang die Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu einer differenzierten Bewertung der Beziehungen mit der Russischen Föderation und kritischen Prüfung individueller Kontakte aufgefordert.

Fest steht, dass Auszahlungen an russische Einrichtungen nach individueller Prüfung durch eine Task Force der Europäischen Kommission im Rahmen bestehender EU-Verträge großteils gestoppt wurden. Im EU Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe und im EU-Mobilitätsprogramm Erasmus+ werden bis auf Weiteres keine neuen Projekte mit russischen Partnerinstitutionen genehmigt bzw. Verträge abgeschlossen. 

Bei Zusammenarbeit und Mobilität von Personen, Organisationen oder Ländern, wie die Russische Föderation und Belarus, die einem Sanktionsregime unterstehen, sind Kooperationen in Hochschulbildung, Wissenschaft und Forschung einer strengen Überprüfung zu unterziehen.

Dabei sind unter anderem folgende Vorgaben zu beachten:

Als erste Hilfestellung kann dazu u.a. die Broschüre „Die Rolle der Exportkontrolle für Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung (BMDW) herangezogen werden.

Im Zweifel ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde anzustrengen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an exportkontrolle@bmdw.gv.at.

III. FAQ Ukraine für Forschende

Erste Anlaufstelle für Unterkünfte für ukrainische Vertriebene in Österreich ist die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU). Sie hat unter der Telefonnummer +43 1 2676 870 9460 eine eigene Hotline sowie einen eigenen Infopoint auf Englisch, Ukrainisch und Russisch auf ihrer Webseite eingerichtet.

Dort finden sich auch die Adressen und Kontaktdaten zu den Auskunftszentren in den einzelnen Bundesländern, die dann zu anderen, längerfristigen Unterkünften weitervermitteln.

Die BBU bzw. die jeweiligen Ankunftszentren in den Bundesländern informieren auch darüber, wo und in welchem Umfang Unterkünfte von Privatpersonen und Institutionen zur Verfügung stehen, die diese Vertriebenen aus der Ukraine anbieten.

Wenden Sie sich als betroffene/r ukrainische/r Forschende/r, die bzw. der Unterstützung bei der Unterbringung benötigt, an die BBU. Das gilt auch, falls Sie selbst Unterbringungsmöglichkeiten für ukrainische Studierende, Forschende und ihre Familienangehörigen anbieten möchten.

Im Übrigen fungiert der OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung, als Ansprechstelle für alle Forschenden aus der Ukraine.

Nach der Vertriebenen-Verordnung kommt

  • Ukrainischen Staatsangehörigen,
  • ihren engen Familienangehörigen (Ehepartner/innen, eingetragenen Partner/innen, minderjährigen Kindern sowie anderen engen Verwandten, die mit diesen in einem Haushalt gelebt haben) sowie
  • allen in der Ukraine anerkannten Asylwerber/innen,

die aufgrund des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihr Land verlassen mussten, ein – vorerst – auf ein Jahr befristetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich zu.

Dafür müssen sich Betroffene nach ihrer Ankunft in Österreich registrieren lassen und erhalten dann den sogenannten Vertriebenenausweis. Damit ihnen dieser Ausweis zugestellt werden kann, müssen sie dafür sorgen, an ihrer österreichischen Adresse korrekt gemeldet zu sein (Meldung im Zentralen Melderegister). Mit diesem Vertriebenenausweis haben sie Anspruch auf alle Sozialleistungen in Österreich und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Allerdings ist es wichtig, vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen bzw. zu erhalten.

Das gilt auch für Forschende, auf die das zutrifft und die aus der Ukraine flüchten mussten.

Genauere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres (BMI), das für fremden- und asylrechtliche Angelegenheiten zuständig ist, sowie dem Bundesamt für Asylwesen (BFA) und auf der Webseite des Arbeitsmarktservice (AMS).

 

Nach der Vertriebenen-Verordnung kommt

  • Ukrainischen Staatsangehörigen,
  • Ihren engen Familienangehörigen (Ehepartner/innen, eingetragenen Partner/innen, minderjährigen Kindern sowie anderen engen Verwandten, die mit diesen in einem Haushalt gelebt haben) sowie
  • allen in der Ukraine anerkannten Asylwerber/innen,

die aufgrund des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihr Land verlassen mussten, ein – vorerst – auf ein Jahr befristetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich zu.

Dafür müssen sich Betroffene nach ihrer Ankunft in Österreich registrieren lassen und erhalten dann den sogenannten Vertriebenenausweis. Damit ihnen dieser Ausweis zugestellt werden kann, müssen sie dafür sorgen, an ihrer österreichischen Adresse korrekt gemeldet zu sein (Meldung im Zentralen Melderegister. Mit diesem Vertriebenenausweis haben sie Anspruch auf alle Sozialleistungen in Österreich und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Allerdings ist es wichtig, vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen bzw. zu erhalten.

Das gilt auch für Forschende, auf die das zutrifft und die aus der Ukraine flüchten mussten. Sie könne sich daher auch bei allen Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen Institutionen im Bereich Wissenschaft und Forschung um einen Job bewerben.

Zahlreiche Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und andere Institutionen im Bereich Wissenschaft und Forschung sind gerade dabei, eigene Förderprogramme, aber auch Stellen für ukrainische Forschende einzurichten. Eine erste Übersicht dazu finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Ukraine. Aber auch der OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung, steht mit Informationen bereit.

Informieren Sie sich darüber hinaus bei jener Universität, Hochschule und Forschungseinrichtung oder anderen Institution, an der Sie eine Tätigkeit anstreben.

Drittstaatsangehörige fallen nicht unter die Vertriebenen-Verordnung, es sei denn, es handelt sich um in der Ukraine anerkannte Asylwerber/innen, die sich aufgrund des Ukrainekriegs auf der Flucht befinden.

Für alle anderen Drittstaatsangehörige kommen jene asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, die ganz allgemein für Staatsangehörige ihres jeweiligen Heimatlandes gelten.

Sie benötigen also sowohl eine gültige Aufenthalts-, als auch eine Beschäftigungsbewilligung. Diese kann auch kombiniert als sogenannte „Rot-Weiß-Rot-Card“ ausgestellt werden.

Genauere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Inneres (BMI), des Bundesamtes für Asylwesen (BFA) oder des Bundesministeriums für Arbeit.

Das lässt sich nicht eindeutig beantworten, sondern hängt von der jeweiligen konkreten Tätigkeit ab, die die bzw. der ukrainische/r Forschende/r anstrebt. Grundsätzlich ist an Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen Englisch ebenso Arbeitssprache wie Deutsch.

Informieren Sie sich daher bei der jeweiligen Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung, bei der Sie eine Tätigkeit anstreben, welche Sprachkenntnisse sie voraussetzt.

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet speziell für aus der Ukraine Vertriebene verschiedenste Deutschkurse, insbesondere solche, bei denen Deutschgrundkenntnisse ab dem Niveau A1 (elementare Sprachanwendung) bis B1 (Selbstständige Sprachanwendung) vermittelt werden sollen. Er hat dazu eine eigene Informationsseite mit eigenen FAQ eingerichtet.

Einige Universitäten und Hochschulen haben angekündigt, ihre Sprachkurse generell für geflüchtete Studierende und Forschende aus der Ukraine zu öffnen. Informieren Sie sich daher bei der jeweiligen Universität bzw. Hochschule.

Grundsätzlich braucht man, um den Arbeitsalltag in deutscher Sprache gut zu bewältigen, Deutschkenntnisse ab dem Niveau B2 (selbstständige Sprachanwendung) bis C1 (Maturaniveau). Um an einer österreichischen Universität bzw. Hochschule ein reguläres, ordentliches Studium zu absolvieren, wird das Sprachniveau C1 vorausgesetzt.

Eine Übersicht über Unterstützungsmaßnahmen für ukrainische Forschende findet sich auf der BMBWF-Schwerpunktseite Ukraine im Wissenschafts- und Forschungsbereich. Weiterhin kommen regelmäßig neue Initiativen und Förderprogramme einzelner Universitäten, Hochschulen, Forschungs- und Forschungsfördereinrichtungen dazu.

Bereits jetzt können Sie sich an den OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung, wenden, die als Ansprechstelle für ukrainische Studierende und Forschende in Österreich fungiert. Darüber hinaus stehen Ihnen natürlich alle anderen wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Bereich Wissenschaft und Forschung zur Verfügung, insbesondere die einzelnen Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, aber auch die Forschungsfördereinrichtungen, wie etwa der FWF.

Das BMBWF arbeitet laufend daran, seine Übersicht über Forschungsförderprogramme für ukrainische Forschende auf der BMBWF-Schwerpunktseite Ukraine im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu ergänzen.  Weiterhin kommen regelmäßig neue Initiativen und Förderprogramme einzelner Universitäten, Hochschulen, Forschungs- und Forschungsfördereinrichtungen dazu.

Die europäische Initiative „EURAXESS“ hat mit „ERA4Ukraine“, eine eigene Plattform eingerichtet, auf der europaweit alle Unterstützungsangebote für ukrainische Studierende und Forschende gesammelt aufgelistet sind. Auch Österreich ist – über den OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung – daran beteiligt. Sie fungiert als erste Ansprechstelle für ukrainische Studierende und Forschende in Österreich. Darüber hinaus stehen Ihnen natürlich alle anderen wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Bereich Wissenschaft und Forschung zur Verfügung, insbesondere die einzelnen Universitäten, Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsfördereinrichtungen.

Eine Übersicht über Unterstützungsmaßnahmen für ukrainische Forschende findet sich auf der BMBWF-Schwerpunktseite Ukraine im Wissenschafts- und Forschungsbereich. Weiterhin kommen regelmäßig neue Initiativen und Förderprogramme einzelner Universitäten, Hochschulen, Forschungs- und Forschungsfördereinrichtungen dazu.

Bereits jetzt können Sie sich an den OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung, wenden, die als Ansprechstelle für ukrainische Studierende und Forschende in Österreich fungiert. Darüber hinaus stehen Ihnen natürlich alle anderen wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Bereich Wissenschaft und Forschung zur Verfügung, insbesondere die einzelnen Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, aber auch die Forschungsfördereinrichtungen, wie etwa der FWF.

Das lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt davon ab, welche Entscheidung die jeweilige Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung trifft, die das betreffende Forschungsprojekt verantwortet. Wissenschaftsminister Martin Polaschek hat in diesem Zusammenhang die Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu einer differenzierten Bewertung der Beziehungen mit der Russischen Föderation und kritischen Prüfung individueller Kontakte aufgefordert.

Fest steht, dass Auszahlungen an russische Einrichtungen im Rahmen bestehender EU-Verträge gestoppt wurden. Im EU Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe und im EU-Mobilitätsprogramm Erasmus+ werden bis auf Weiteres keine neuen Projekte mit russischen Partner/innen genehmigt bzw. Verträge abgeschlossen.

Bei Zusammenarbeit und Mobilität von Personen, Organisationen oder Ländern, wie der Russischen Föderation und Belarus, die einem Sanktionsregime unterstehen, sind Kooperationen in Hochschulbildung, Wissenschaft und Forschung einer strengen Überprüfung zu unterziehen.

Dabei sind unter anderem folgende Vorgaben zu beachten:

Als erste Hilfestellung kann dazu u.a. die Broschüre Die Rolle der Exportkontrolle für Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung (BMDW) herangezogen werden.

Im Zweifel ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde anzustrengen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an exportkontrolle@bmdw.gv.at.

Informieren Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Universität, Hochschule oder Forschungseinrichtung, wie sie mit ihren konkreten Partnerschaften zur Russischen Föderation umgeht.

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