Universitäten
Rechtsgrundlagen Gleichstellung
Umsetzung der 50%-Frauenquote 2020
Schwerpunkte Leistungsvereinbarungen 2019–2021
Rechtsgrundlagen Gleichstellung
Sämtliche für die Universitäten relevanten Gleichstellungsbestimmungen finden sich im Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in dem rechtliche Voraussetzungen für Gleichstellungsinstitutionen sowie Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne geschaffen wurden. Die Gleichstellungsbestimmungen des UG 2002 umfassen
- die Verpflichtung der autonomen Universität, einen Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan zu erlassen
- ein Rechtsschutzinstrumentarium (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, Schiedskommission)
- Frauenförderungsinstrumente zum Abbau strukturell bedingter Ungleichheiten
- organisationsrechtliche Rahmenbedingungen für die Weiterführung bewährter Einrichtungen, wie etwa die Koordinationsstellen für Frauen- und Geschlechterforschung oder der Kinderbüros
Gleichstellung als leitender Grundsatz und Aufgabe
Im UG sind die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige als leitende Grundsätze (§ 2 Ziffer 9, 13) verankert. Die Gleichstellung von Frauen und Männern als auch die Frauenförderung sind zudem als Aufgaben (§ 3 Ziffer 9) festgelegt.
Satzung als zentrale Basis
Ebenso hat die Satzung der jeweiligen Universität (§ 19 Absatz 2 Ziffer 6) die Erlassung eines Frauenförderungsplanes und die Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung vorzusehen (§ 19 Absatz 2 Ziffer 7). § 41 UG regelt das Frauenförderungsgebot, § 42 die Rechte und Pflichten des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, § 43 die Schiedskommission und § 44 die Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG).
Jährlicher Bericht zur Frauenquote für universitäre Kollegialorgane
Seit 2015 haben jedem universitären Kollegialorgan und Gremium mindestens 50% Frauen anzugehören. Dies ist in den einzelnen Bestimmungen zu den jeweiligen Kollegialorganen und Gremien vorgesehen. Diese geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen und Gremien erfolgt in Anlehnung an § 11 Absatz 2 Ziffer 3 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), der die verpflichtende Anwendung einer bestimmten Frauenquote vorsieht. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50%.
§ 21 Absatz 13 UG regelt die jährliche Berichtspflicht der Universitätsräte. Dieser jährliche Bericht hat u.a. auch einen Bericht über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane sowie gegebenenfalls eine Begründung der Nichterreichung der 50%-Frauenquote zu enthalten. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von universitären Kollegialorganen in geeigneter Form auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
Universitätsgesetz (UG) in der geltenden Fassung (idgF)
Umsetzung der 50%-Frauenquote 2020
Die vorliegende Darstellung dokumentiert den Umsetzungsstand der Frauenquote in Kollegialorganen aller Universitäten für das Kalenderjahr 2020 (Stichtag 31.12.2020). Mit dieser gesetzlich normierten Veröffentlichung wird der Erfolgsgrad der Universitäten bei der Einhaltung der 50%-Frauenquote transparent gemacht. Zudem werden unterstützende Aktivitäten der Universitäten und des BMBWF aufgezeigt.
Positive Entwicklung
Dabei zeigt sich ein positiver Trend: Seit der Verankerung der Frauenquote für universitäre Kollegialorgane im Universitätsgesetz im Jahr 2009 hat sich die Präsenz von Frauen in den obersten Organen (Rektorat, Universitätsrat, Senat) und in sonstigen Kollegialorganen wie Habilitations-, Berufungs- und Curricularkommissionen kontinuierlich erhöht. Die Universitäten werden damit ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht.
Umsetzung der Frauenquote in universitären Kollegialorganen 2020
Schwerpunkte Leistungsvereinbarungen 2019-2021
Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019-2021 wurden neue Schwerpunkte gesetzt. Neben den drei Gleichstellungszielsetzungen, die in neuer Priorisierung (Kulturwandel und Integration der Geschlechterdimension in Forschung und forschungsgeleitete Lehre wurden vor der Repräsentanz erwähnt) aufgelistet wurden, finden sich auch Vorgaben zur Förderung einer diversitätsorientierten Gleichstellungspolitik, die weitere relevante Diversitätsmerkmale miteinschließt.
Mit folgenden Vorgaben:
- Umsetzung des universitären Gleichstellungsplans und Monitoring der Fortschritte
- Weiterentwicklung des Diversitätsmanagements: Identifizierung relevanter Zielgruppen und Maßnahmen sowie Monitoring der Fortschritte
- Klares Bekenntnis zur Umsetzung von Gleichstellung und Diversitätsmanagement in den universitären Kernprozessen im Rahmen der leitenden Grundsätze als Teil der universitären Profilentwicklung
- Evidenzbasierte Maßnahmen in den Bereichen Geschlechtergleichstellung und Diversitätsmanagement entlang der dargestellten Zielsetzungen
- Ein Vorhaben/Ziel zur Beförderung eines Kulturwandels zugunsten einer sozial inklusiven Gleichstellungs- und Diversitätskultur
- Ein Ziel zur Erhöhung Repräsentanz des unterrepräsentierten Geschlechts (vertikale und horizontale Segregation)/weiterer unterrepräsentierter Gruppen bzw. von Gruppen mit spezifischen Anforderungen
- Konsequente Umsetzung verbindlicher rechtlicher Vorgaben
Pädagog/inn/enbildung
Mit Inkrafttreten des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen im Juli 2013 hat die Umsetzungsphase für eine neue Lehramtsausbildung in Österreich begonnen. Trägerinnen dieser neuen Ausbildungen sind die Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, die in enger Kooperation Lehramtsausbildungen auf tertiärem Niveau anbieten. Vier regionale Entwicklungsverbünde wurden zur Umsetzung gebildet.
Der Qualitätssicherungsrat (QSR) für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung hat im Rahmen des Curricula-Begutachtungsverfahrens gemäß den gesetzlichen Rahmenvorgaben (vgl. insbesondere Anlage zu § 74a Absatz 1 Ziffer 4 Hochschulgesetz-Novelle 2017) unter anderem zu prüfen, ob die Curricula für Lehramtsstudien auch die Entwicklung von Diversitäts- und Genderkompetenzen (als Teil des Kompetenzkatalogs) beinhalten.
Weitere Informationen zur Struktur der Ausbildungen im Bereich Primarstufe und Sekundarstufe an Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten.