Rechtsgrundlagen Gleichstellung national
Gesellschaftspolitische Ziele zur Chancengleichheit und Antidiskriminierung werden durch rechtliche Rahmenbedingungen zu verbindlichen Vorgaben für Organisationen und auch für die öffentliche Verwaltung.
Es folgt daher eine Zusammenstellung wichtiger innerstaatlicher Rechtsnormen zur Gleichstellung:
B-VG – Bundes-Verfassungsgesetz
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) genießt Vorrang gegenüber sämtlichen anderen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Das B-VG enthält in Artikel 7 Absatz 1 den Gleichheitsgrundsatz, der besagt, dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 B-VG bekennen sich „Bund, Länder und Gemeinden (…) zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.“ Seit Inkrafttreten der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform mit 01.01.2009 haben die Gebietskörperschaften gemäß Artikel 13 Absatz 3 B-VG die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben. In Artikel 51 Absatz 8 B-VG ist festgelegt, dass bei der Haushaltsführung des Bundes die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten sind.
GlBG – Gleichbehandlungsgesetz
Im Bereich der Privatwirtschaft dient das GlBG als Rechtsgrundlage für Gleichstellungfragen: Es enthält Bestimmungen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Weiters wird die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung geregelt. Das GlBG gilt u.a. auch für die Fachhochschulen, Privatuniversitäten sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wie z.B. die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW; nicht beamtetes Personal) und das Institute of Science and Technology Austria (IST Austria).
B-GlBG – Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Das B-GlBG gilt für Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen. Ein wichtiges Ziel ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.
Es enthält ein Frauenförderungsgebot für Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert oder benachteiligt werden. Auch ist die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im B-GlBG verankert. Das B-GlBG sieht folgende Personen/Organe vor, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung besonders zu befassen haben: Die Gleichbehandlungskommission des Bundes, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Frauenbeauftragten. Im UG sowie im Hochschulgesetz 2005 ist die Einrichtung von Arbeitskreisen für Gleichbehandlungsfragen vorgesehen. Dem B-GlBG unterworfen sind das BMBWF und seine nachgeordneten Dienststellen, die öffentlichen Universitäten sowie der beamtete Teil des Personals der ÖAW.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz idgF
BGStG – Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Ziel der Normen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Es gilt für die Verwaltung des Bundes, einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz idgF
BEinstG – Behinderteneinstellungsgesetz
Das Behinderteneinstellungsgesetz schreibt einen Schutz von Behinderten vor Diskriminierung in der Arbeitswelt vor. Dieser gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sowie Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund, zudem für privatrechtliche Dienstverhältnisse. Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Personen beschäftigen, sind nach dem BEinstG verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mindestens eine begünstigte Person mit Behinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) einzustellen.
Behinderteneinstellungsgesetz idgF
BHG – Bundeshaushaltsgesetz
Das Bundeshaushaltsgesetz (BHG 2013) sieht vor, dass ab dem Bundesvoranschlag 2013 jedes Ressort sowie die obersten Organe im Rahmen der Budgeterstellung verpflichtet sind, für ihre Untergliederungen ein bis maximal fünf Wirkungsziele zu formulieren. Die Angaben zur Wirkungsorientierung (also zu den Wirkungszielen) haben die Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu enthalten (§ 41 Absatz 1 BHG). Des Weiteren sind ein bis fünf Maßnahmen, mit ein jeweiliges Wirkungsziel (etwa das Gleichstellungsziel) verfolgt wird, anzugeben. Schließlich sollen noch Meilensteine/Kennzahlen (Indikatoren) zur Überprüfung und Messbarkeit angegeben werden.