Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011) geändert werden (Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
BGBl. II Nr. 262/2015 v. 17.9.2015
- Verordnung und Anlagen
- Verordnungsentwurf
- Erläuterungen
- Vorblatt und WFA
- Anlage 1
- Anlage 1.1
- Anlage 1.10
- Anlage 1.11
- Anlage 1.12
- Anlage 1.13
- Anlage 1.14
- Anlage 1.15
- Anlage 1.16
- Anlage 1.17
- Anlage 1.18
- Anlage 1.19
- Anlage 1.2
- Anlage 1.20
- Anlage 1.21
- Anlage 1.23
- Anlage 1.24
- Anlage 1.25
- Anlage 1.26
- Anlage 1.27
- Anlage 1.28
- Anlage 1.29
- Anlage 1.3
- Anlage 1.4
- Anlage 1.5
- Anlage 1.6
- Anlage 1.7
- Anlage 1.8
- Anlage 1.9
Auszug aus dem Vorblatt
Ziel(e)
Sicherstellung einer Ausbildung, die sich am Bedarf und an den Bedürfnissen der Lernenden orientiert
Sicherstellung eines Ausbildungsangebotes, das sich am Bedarf des Arbeitsmarktes orientiert, indem es den Aufbau von fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen der Lernenden fördert
Die Novelle zu den neuen Lehrplänen der Höheren technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten (5-jährig) hat das Ziel, die Zukunftschancen der Absolventinnen und Absolventen zu stärken sowie ihre Berufs- und Studierfähigkeit zu erhöhen. Durch den Verbleib der Schülerinnen und Schüler im Bildungssystem bis zur 13. Schulstufe, erhöht sich der Prozentsatz der Absolventinnen und Absolventen einer Reife- und Diplomprüfung.