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Bildungsinvestitionsgesetz (BIG) Neu

Das Bildungsinvestitionsgesetz (BIG) regelt sowohl den Erhalt und Ausbau als auch die Qualität der Nachmittagsbetreuung der 6-14-jährigen Schülerinnen und Schülern in Österreich. Bis 2022 werden dafür rund 250 Millionen Euro für 40.000 zusätzliche Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. Die Mittel werden in Abstimmung mit den Ländern anhand numerischer Ziel- und Kenngrößen vergeben. Überdies regelt das BIG die Bereitstellung von Zusatzmitteln für Ferienbetreuung und Schulsozialarbeit.

Ziel des BIG ist die Sicherung einheitlicher Qualitätsstandards für die Tagesbetreuung – sowohl für die schulischen (z.B.: Tagesschulheime), als auch außerschulische Betreuungsangebote (z.B.: Horte). Der Ausbau der Nachmittagsbetreuung verbessert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und gleicht unterschiedliche, sozial bedingte Lernmilieus aus.

Die Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes enthält folgende Eckpunkte

  • Beibehaltung des Ausbauziels und bedarfsgerechter Ausbau mit Wahlfreiheit der Eltern
  • Ausbaupläne der Länder sollen einen bedarfsgerechten Ausbau ganztägiger Schulformen sicherstellen.
  • 40.000 zusätzliche Betreuungsplätze: Das Ausbauziel von 40% wird bereits im Jahr 2022 erreicht (inkl. bestehender außerschulische Betreuungseinrichtungen, z.B.: Horte).
  • Sicherstellung der Gleichwertigkeit von schulischen und außerschulischen Einrichtungen durch die Festlegung von Qualitätsstandards für außerschulische Einrichtungen als Bedingung für die Verwendung der Mittel für die Ganztagesschule.
  • 75% der BIG-Mittel sind für den Ausbau gebunden, nicht jedoch in Ländern, die das Ausbauziel bereits erreicht haben.
  • Einbeziehung der ganztägigen Statutschulen in die Förderung.

Sicherung des Bestands an Betreuungsplätzen bis 2022

  • Die nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG können zu 80% bis in das Jahr 2022 weiter verwendet werden, insbesondere für die Sicherung des Bestands. Auch bis zu 25% der Mittel aus dem Bildungsinvestitionsgesetz werden für diesen Zweck geöffnet
  • Im Gegenzug wird eine Kofinanzierung im Ausmaß von 30% für die Länder bzw. Gemeinden eingeführt, dadurch kann insgesamt eine größere Zahl an Plätzen gefördert werden. Wenn genügend Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG übrig sind, kann dieser Kofinanzierungsanteil damit abgedeckt werden.
  • Mit der Befristung der Verwendung der Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG bis zum Jahr 2022 wird eine nachhaltige Lösung der Finanzierung ganztägiger Schulformen im FAG 2022 ermöglicht.

Ergänzende Mittelverwendung für Unterstützungspersonal

  • Zusätzlich können 5% der weiterverwendbaren Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG dazu benutzt werden, vom Bund bereitgestelltes Unterstützungspersonal für die Schulen zu 50% zu finanzieren.

Vereinfachung des Fördermechanismus

  • Die Abwicklung erfolgt wieder ausschließlich über die Länder
  • Die Förderbeträge werden wieder anhand der Gruppenzahl (auch bestehende Gruppen) ohne Bezug auf einen tatsächlichen Ausbau berechnet.
  • Nahtloser Übergang von der bisherigen Artikel 15a Vereinbarung zum BIG ab dem Schuljahr 2019/20.