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Bildungsdirektion für Steiermark: Ausschreibung der Leitung der Bildungsregion Obersteiermark West

BMBWF-2024-0.051.181

In der Bildungsdirektion für Niederösterreich gelangt die Stelle einer/eines Leiterin/Leiters der Bildungsregion Obersteiermark West mit dem gemäß § 226 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) bzw. § 48s Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) und § 3 der Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung. Die Besetzung der Funktion Leitung der Bildungsregion ist im Rahmen bzw. auf Basis eines vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Bedienstete oder Bediensteter des Schulqualitätsmanagements (SQM) zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam.

Aufgabenfelder:

  • Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit
  • Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, Abstimmung derselben aufeinander sowie deren Weiterentwicklung
  • strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams
  • Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion
  • Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik
  • Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (insbesondere Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben
  • Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion
  • Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region

Voraussetzungen für die Bewerbung um diese Funktion sind:

Allgemeine Voraussetzungen:

  1. Ziffer 28 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 – Verwendungsgruppe SQM oder § 48r Abs. 4 Ziffer 1 VBG -  Entlohnungsgruppe  sqm entweder durch die Erfüllung
    1.1. der Ziffer 23 oder 24 der Anlage 1 zum BDG 1979,
    1.2. des Artikel II Ziffer 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984,
    1.3. der Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 2, 2a, 2b, 2c, 3 oder 7 VBG oder
    1.4.der Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 7 LVG,
  2. die Erfüllung der Ziffer 28 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 oder § 48r Abs. 4 Ziffer 2 VBG (eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer in der dort aufgezählten Schule) und

  3. Führungskräfteschulungen, insbesondere zum Thema Personal und Personalentwicklung, im Ausmaß von mindestens 24 Stunden

Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Uumfassende und profunde Kenntnisse und Erfahrungen, vorzugsweise im schulischen und schulbehördlichen Bereich, insbesondere im Bereich Qualitätsmanagement, in den gesetzlich normierten Aufgabenfeldern der zu besetzenden Funktion 25%
  2. Fundierte langjährige, praxisbezogene sowie umsetzungs- und ergebnisorientierte berufliche Erfahrung, vorrangig im Bildungswesen und Schulbereich vorzugsweise in leitender Funktion und die entsprechenden Leitungs- und Managementkompetenzen 20%
  3. Sehr gute Kenntnisse der aktuellen pädagogischen und bildungspolitischen Schwerpunkte des BMBWF und der Bildungsdirektion und Erfahrungen in schulischen und behördlichen Kooperationen und mit außerschulischen Einrichtungen 15%
  4. Kenntnisse und Erfahrungen bei regionalen bildungs- und schulbezogenen Aspekten 15%
  5. Exzellente Führungsqualitäten, ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeit und ein hohes Maß an sozialer Kompetenz sowie ein ausgeprägtes Verständnis für die Differenziertheit und Diversität im Bildungsbereich 15%
  6. Fähigkeit zum analytischen und strategischen Denken, Innovationskraft, Leistungsbereitschaft 10%

Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten und Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienstelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll, sind erwünscht.

Im Sinne des „Masterplanes Digitalisierung im Bildungsbereich“ sind digitale Kompetenzen, vor allem mit einem Bezug zum Bildungswesen und zum Bildungscontrolling sowie die Bereitschaft, solche weiter auszubauen, sehr erwünscht.

Bewerbungen um diese Funktion sind innerhalb eines Monats ab Verlautbarung in der Jobbörse der Republik Österreich (www.jobboerse.gv.at) und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes

  1. unter Anführung der Gründe, die für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen und
  2. einer Darlegung über die Leitungsvorstellungen in dieser Funktion

beim BMBWF , 1010 Wien, Minoritenplatz 5, Abteilung II/12 einzubringen.

Gemäß § 5Abs. 8 Ausschreibungsgesetz 1989 gilt als Tag der Bewerbung der Tag, an dem die Bewerbung bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt; die rechtzeitige Postaufgabe allein ist nicht fristwahrend.

In der Bewerbung ist im Detail auf die in der Ausschreibung geforderten Punkte und das Aufgabengebiet einer Leiterin bzw. eines Leiters einer Bildungsregion umfassend einzugehen. Sollten dazu keine geeigneten Ausführungen vorgelegt werden, wird dieser Umstand bei der Prüfung und der Beurteilung entsprechend gewürdigt.

Im Sinne der Digitalisierungsüberlegungen wird einer ausschließlichen Online-Bewerbung über die Jobbörse der Republik entgegengesehen.

Es wird dabei ersucht, die berufsbiografischen Daten im Formular „Berufsbiografische Daten – Schulqualitätsmanagement“ (Word, 53 KB), welches unter www.bmbwf.gv.at im Bereich Services/Jobs und Karriere/ Anforderungsprofil SQM zur Verfügung steht, auszufüllen.

Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Eine unabhängige Kommission bei der Bildungsdirektion erstellt in Folge ein Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungsschritte, wie z.B. der Durchführung eines Hearings.

Das monatliche Fixgehalt beträgt gemäß § 65 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 48v VBG mindestens EUR 6.804,30; zuzüglich einer nicht ruhegenussfähigen monatlichen Vergütung in der Höhe von 3,5% des Gehaltes bzw. des Entgeltes.

Auf die Bestimmungen des § 48t Abs. 2 VBG 1948 bzw. § 227 Abs. 2 BDG 1979 wird hingewiesen.

Die im Zuge der Bewerbung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten werden durch das BMBWF bzw. die zuständige Bildungsdirektion (Begutachtungskommission) zum Zwecke der Auswahl und des Personalmanagements verarbeitet. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung bzw. dem weiteren Auswahlverfahren werden nicht ersetzt.

Veröffentlichung in der Jobbörse der Republik: Datum 29.06.2024

Ende der Bewerbungsfrist: 29.07.2024

Wien, 24. Juni 2024

Für den Bundesminister: Mag.a Claudia Kostistansky