BM Polaschek: Neue Digital-Universität in Linz bekommt ihr eigenes Gesetz für den Regelbetrieb
Institute of Digital Sciences-Gesetz: Klare und knappe Vorgaben, dafür umso mehr Gestaltungspielraum
Ab heute, Montag, ist das Institute of Digital Sciences Austria-Gesetz in parlamentarischer Begutachtung. Mit diesem letzten entscheidenden Schritt nach der Gründung und dem Start der neuen Universität in Linz, erhält diese nun eine dauerhafte Rechtsgrundlage.
„Mit dem neuen Gesetz, dem Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria, schaffen wir die idealen rechtlichen Rahmenbedingungen, die die neue Universität braucht, um die digitale Transformation interdisziplinär aktiv zu gestalten. Dabei gilt das Prinzip: ,Weniger ist Mehr‘, also wenige, aber beständige gesetzliche Vorgaben, dafür umso mehr flexible und anpassungsfähige Rahmenbedingungen. Es ist die Universität selbst, die im Wesentlichen über ihre Leitungs-, Organisations-, ihre Personal- und ihre Studienstruktur bestimmt. Wir geben nur das vor, was es unbedingt für eine moderne, verantwortungsvolle Universitätsgovernance braucht.“, betont Martin Polaschek, Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Die Schaffung einer dauerhaften Rechtsgrundlage für die Zeit nach der Gründungsphase des Instituts war der letzte Schritt in einem klaren Phasenplan und ist somit ein echter Meilenstein in der digitalen Transformation des Wirtschafts- und Bildungsstandorts Österreich.
Auch Florian Tursky, Staatssekretär für Digitalisierung und Telekommunikation zeigt sich erfreut und betont die Relevanz der neuen Universität im Kontext der digitalen Transformation: „In unserer heutigen, dynamischen Zeit steigt auch der Bedarf an Fachkräften, die den digitalen Wandel in Österreich maßgeblich vorantreiben. Alleine heute fehlen uns bereits 24.000 IT-Fachkräfte, bis 2027 könnten es bis zu 30.000 sein. Die Studentinnen und Studenten von heute sind unsere Fachkräfte von morgen und sollen daher bestmöglich mit den neuesten Technologien und Entwicklungen an Universitäten und Schulen arbeiten können. Der große Gestaltungsspielraum, der durch das neue Gesetz geschaffen wird, ermöglicht es der Digital-Uni in Linz, interdisziplinäre Forschungsfelder zu bearbeiten und besonders innovative Lehrmethoden anzuwenden und wird damit zu einem Leuchtturm der österreichischen Digital-Politik. Das ist genau das, was es braucht, um im dynamischen Zeitalter des digitalen Wandels erfolgreich zu sein“.
Das neue Gesetz beschränkt sich mit 34 Paragraphen auf das Wesentliche und räumt der Universität größtmöglichen Gestaltungsspielraum ein, um die digitale Transformation in ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Lehre und Forschung aktiv mitzugestalten. Gleichzeitig gewährt es das sichere rechtliche Fundament, wie es für eine öffentlich-rechtliche Hochschule geboten ist. Dazu zählt insbesondere die Vorgabe der grundsätzlichen Leitungsstrukturen mit den Leitungsorganen: Präsidentin bzw. Präsident, Kuratorium als Aufsichtsorgan und Universitätsversammlung als bottom-up-konzipiertes Kreations- und Beratungsorgan.
Besonders hervorzuheben sind zudem das Studien- und Personalrecht. Das Studienrecht ist privatwirtschaftlicher Natur und ähnelt dem an Fachhochschulen und Privathochhochschulen. Die Studierenden stehen in einem privatrechtlichen Verhältnis zur neuen Universität, das heißt, beide Seiten unterzeichnen einen Ausbildungsvertrag, was eine flexible Ausgestaltung der Studienstruktur ermöglicht, die laufend angepasst werden kann. Gleiches gilt für die Personalstruktur, in der lediglich zwischen dem wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal (Universitätsprofessorinnen und –professoren und Post-Docs), dem sonstigen Lehr- und Forschungspersonal und dem allgemeinen (nicht-wissenschaftlichen) Personal unterschieden wird.
Dass sich die neue Universität nun ITU, also Interdisciplinary Transformation University, nennt, ändert nichts an ihrer gesetzlichen Bezeichnung als Institute of Digital Sciences Austria. Es ist durchaus üblich, dass Universitäten einen anderen „Rufnamen“ als den gesetzlich festgelegten wählen. Deshalb begrüßt Wissenschaftsminister Polaschek auch diesen Schritt und verweist darauf, dass das neue Gesetz explizit vorsieht, dass das Kuratorium, also das Aufsichtsorgan, auf Vorschlag der Präsidentin den Namen der Universität ergänzen kann.
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